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일반논문 : 재정헌법적 시각에서 본 행정작용의 기초로서의 예산 = Der Staatshaushalt als Grundlage des Verwaltungshandelns im Lichte von Finanzverfassung
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2015
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Korean
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학술저널
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169-198(30쪽)
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재정헌법의 내용은 국회의 예산통제권을 중심으로 재정에 대한 의회의결주의 및 조세법률주의가 그 핵심이며, 이는 민주주의와 법치주의의 요구가 재정영역에서 재정민주주의와 재정법치주의의 요청으로 구체화된 것으로 볼 수 있다. 재정헌법적 시각에서 재정과 예산의 개념설정에도 이러한 기본원리가 투영되어야 할 것이다. 국민의 재정주권과 공공복리의 고양이 내포된 협의와 광의의 재정개념은 이에 부합하고, 1회계연도를 단위로 예상되는 세입과 세출을 총괄적으로 계상ㆍ편성하여 국회의 의결을 얻은 정부의 행위를 규율하는 국가재정행위의 준칙규범으로서 법규범의 효력을 지닌 국법의 형식으로 예산을 이해하여야 할 것이다. 예산은 국가 내부의 내부적인 범위에 한정된 효력을 가지는 기관법으로서의 성격을 가진다고 보아 예산의 독자적 효력과 기능을 소극적으로 파악하였다. 그러나 예산은 국가와 하위기관들의 수입창출과 관련된 공과금법으로서의 성격과 전통적이고 현대적인 행정과제를 수행하는 광의의 급부법의 의미도 가지게 된다. 이로써 대다수의 문헌은 헌법개정사항임에도 예산법률주의를 지지하고 있으며 제한된 사법심사와 재정헌법규정에 대한 유연한 해석에대한 주장은 그리 설득력을 가지지 못한다.
더보기Der Inhalt der Finanzverfassung beruht primaDer Inhalt der Finanzverfassung beruht primar auf dem Prinzip des parlamentarischen Beschlusses zum Finanzwesen bzw. Prinzip der Gesetzmaßigkeit der Besteuerung. Dies bedeutet, dass das Gebot der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bereich Finanzwesen als Finanzdemokratie und Finanzrechtsstaatlichkeit konkretisiert wird. Dewsegen im Hinblick auf Finanzverfassung muss sich dieser Grundsatz in der Begriffsbildung der Finanz und des Staatshaushalts spiegelt werden. Mit dem Grundsatz stehen der engere und weitere Sinn, die die Volksfinanzsouveranitat und das Gemeinwohl enthalten, im Zusammenhang. Der Staatshaushalt ist ein von der Regierung aufgestellter, durch nicht gesetzliche Form vom Parlament beschlossener Plan, der eine Wirkung des Rechtsatzes besitzt. In ihm werden fur ein Kalenderjahr, vorab grundsatzlich alle Einnahmen und Ausgaben in Geld systematisch und spezifiziert aufgefuhrt sowie die Exekutive zu Ausgaben und Verpflichtungen ermachtigt. Der Haushaltsplan ist ein Organgesetz, dessen Adressaten ausschließlich Staatsorgane sind. Damit fuhrt dies zu einem negativen Verstandnis fur die Eigenstandigkeit und Funktion des Haushaltsplanes. Aber der Haushaltsrecht trifft auf der einen Seite auf das Abgabenrecht, kraft dessen sich der Staat und seine Untergliederungen die zu bewirtschaftlichen Einnahmen beschaffen, auf der anderen Seite auf das im weiteren Sinne Leistungsrecht, kraft dessen die unterschiedlichen uberkommenen und neuartigen Verwaltungsaufgaben ausgabewirksam erfullt werden. Trotz des Gegenstanden der Verfassungsanderung behaupten herrschende Meinungen eine gesetzliche Form des Haushaltsplanes, aber auch vermogen die Argumente fur eine eingeschrankte Justiziabilitat, fur eine besonders flexible Interpretation finanzverfassungsrechtlicher Bestimmungen nicht zu uberzeugen.r auf dem Prinzip des parlamentarischen Beschlusses zum Finanzwesen bzw. Prinzip der Gesetzmaßigkeit der Besteuerung. Dies bedeutet, dass das Gebot der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bereich Finanzwesen als Finanzdemokratie und Finanzrechtsstaatlichkeit konkretisiert wird. Dewsegen im Hinblick auf Finanzverfassung muss sich dieser Grundsatz in der Begriffsbildung der Finanz und des Staatshaushalts spiegelt werden. Mit dem Grundsatz stehen der engere und weitere Sinn, die die Volksfinanzsouveranitat und das Gemeinwohl enthalten, im Zusammenhang. Der Staatshaushalt ist ein von der Regierung aufgestellter, durch nicht gesetzliche Form vom Parlament beschlossener Plan, der eine Wirkung des Rechtsatzes besitzt. In ihm werden fur ein Kalenderjahr, vorab grundsatzlich alle Einnahmen und Ausgaben in Geld systematisch und spezifiziert aufgefuhrt sowie die Exekutive zu Ausgaben und Verpflichtungen ermachtigt. Der Haushaltsplan ist ein Organgesetz, dessen Adressaten ausschließlich Staatsorgane sind. Damit fuhrt dies zu einem negativen Verstandnis fur die Eigenstandigkeit und Funktion des Haushaltsplanes. Aber der Haushaltsrecht trifft auf der einen Seite auf das Abgabenrecht, kraft dessen sich der Staat und seine Untergliederungen die zu bewirtschaftlichen Einnahmen beschaffen, auf der anderen Seite auf das im weiteren Sinne Leistungsrecht, kraft dessen die unterschiedlichen uberkommenen und neuartigen Verwaltungsaufgaben ausgabewirksam erfullt werden. Trotz des Gegenstanden der Verfassungsanderung behaupten herrschende Meinungen eine gesetzliche Form des Haushaltsplanes, aber auch vermogen die Argumente fur eine eingeschrankte Justiziabilitat, fur eine besonders flexible Interpretation finanzverfassungsrechtlicher Bestimmungen nicht zu uberzeugen.
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