형사절차에서 DNA분석에 대한 규범적 통제 = (The) Normative Control Of Dna-Analysis In The Criminal Procedure
1. Die Beduerftigkeit einer Forschung ueber diese Problematik
Der Zweck der forensischen DNA-Analyse (Gen-Analye) liegt eigentlich darin, unmittelbar die Besonderheit der DNA-Struktur d. h. die Reihe der fundamentalen Basen und die Zahl der Wiederholung der bestimmten Basenreihen zu ueberpruefen. Es ist schon lange im allgemeinen anerkannt, dass sich eine Besonderheit bei den bestimmten Basenreihen individuell anders zeigt, da jede(r) besonders von seinen Eltern seinen (ihren) eigenen uebernimmt, aufgrund deren man die Identitaet und die Verwandtheit feststellen kann.
Bei der insbesondere im Strafverfahren angewandten DNA-Analyse liegt ihr Zweck darin, einerseits einen Beschuldigten als Taeter hoechstens mittelbar dadurch zu identifizieren, dass eine bestimmte biologische Spur auf eine bestimmte Person zurueckzufuehren ist, und andererseits umgekehrt die Taeterschaft dadurch zu verneinern, d.h. die unwuerdig Beschuldigten im Strafverfahren auszuschliessen. Dementsprechend handelt es sich bei der DNS-Analyse hauptsaechlich darum, ob die biologischen Spuren, die im Tatsort oder bei den auf den Tatshandlungen bezogenen Materialien geblieben waren, mit denen zu uebereinstimmen ist, die spaeter von den Koerperzellen der Beschuldigten oder des Dritten entnommen sind.
Diese DNA-Analyse wurde wegen der erstaunenden Effektivitaet als eine zuverlaessige Mittel festgestellt und gelobt, deren theoretischen Ansatzpunkt ein DNA-Abschnitt heisst, der von einem englischen Wissenschaftler Alec Jeffrey gefunden waren. Mit ihren Entwicklungen, die heutzutage mit dem schnellen Fortschritt des Molekularbiologie schritthaltend noch weiter entwickelt werden kann, wurde sie angewandt, zuerst manchmal im Bereich der Rechtsmedizin als ein Methode, im Streit ueber die Identifizierung eines Sohnes oder einer Tochter, manchmal im Bereich ermittelnden Strafverfahrens, einen Verdaechtigten oder Beschuldigten zu identifiztieren oder zu ausschliessen. Aufgrund ihrer empirsich als zuverlaessig bewiesenen Leistungen, die in der Praxis wiedergefunden waren, hat sie ihren Namen gemacht, wie "ein Wundermittel oder ein revolutionaeres Verfahren zur Vorbeugung des Verbrechens." Waehrenddessen verbreitete sich dennoch eine Diskussion darueber, ob sie in der Strafverfolgungspraxis offiziell anzunehmen ist. Dagegen wurde ein Einwand erhoben, dass sie dem Grundrecht schaedigend waeren, und damit den verfassungsrechtlichen Grundwert verletzt werden koennten, weil sie eine Moeglichkeit hat, die Person irrtuemlicherweise zu identifizieren. Eigentlich war solche Moeglichkeiten immer vorhanden, da die Analysetechnik nicht vollkommen sein und zwar das Analyseverfahren nicht genug raffiniert organisiert sein kann.
Bei der koreanischen Strafverfolgungspraxis wurde sie im Juni 1992 zum ersten Mal vom fuer die Strafsachen zustaendigen Landgericht in Seoul angewandt, um einen Beschuldigten zu identifizieren. Da er vermutlich einen Raub und eine Vergewaltigung begegangen hatte, handelt es sich also dabei darum, ob ihm die Speichelspuren des Zigarettenstummels im Tatort und die Samen gehoeren, was mit der DNA-Analyse bestaetigt werden konnte, mit dessen bejahenden Bestaetigungen das Landgericht in Seoul ihn noch gleichzeitig mit Hilfe eines Gestaendnisses des Beschuldigten zum 20-jaehrigen Zuchthaus verurteilt hatte. Seitdem wurde der Einsatz der DNA-Analyse verweitert, wurde sie heute im allgemeinen zum einen Mittel hochgewertet, durch die die Verschollenen oder die Verdaechtigten bzw. Beschuldigten identifiziet werden kann, um zur Verbeugung des zukuenftigen Verbrechens oder zur effektiven Ermittlung des schon begangenen Verbrechens entsprechende Massnahme vollzuziehen. In kurzen Worten haben wir schon seit ueber 10 Jahren in der Strafverfolgungspraxis die DNA-Analyse eingesetzt, wurden dennoch in Korea keine Diskussion darueber gefuehrt, noch ein Grundkenntnisse fuer die Gesetzgebung genuegend bereit gestellt.
2. Umfang und Methode dieser Forschung
DNA-Analyse hat bei den betroffenen Personen ihre eigene biologische Struktur zur Tage gebracht, die einen Urgrund des menschlichen Wesens bedeuten kann. Damit kann man aber nicht einverstanden sein, weil die heute in der Strafverfogungspraxis angewandte DNA-Analyse bewusst darauf ihr Ziel gesetzt, dadurch nicht die personbezogenen sondern die personenneutralen Daten zu ermitteln. Freilich gibt es aber zur Zeit zwischen beiden Sorten der Daten d. h. den Information-bietenden und den Information-nicht-bietenden keine eindeutige Trennungslinie, und zwar auch in Hinblick auf die Pruefungstechnik dazwischen keinen Unterschied, so dass die Gefahr sicher besteht, nicht immer nur die Information-nicht-bietenden Daten gekriegt zu werden und also die Information-bietenden Daten zu erschliessen. Im uebrigen wird es ohne weiteres angenommen, dass bei der DNA-Analyse die Information-nicht-bietenden Daten schon personenbezogen sind, weil sie dabei bereits jeweils erkannt werden kann, aus wem die Daten anhand ihrer mloekulargenetischen Eigentlichkeit und Individualitaet stammt.
Soweit Informationen nicht individuell sorgfaeltig je nach dem konkreten Ziel erkannt und ausgewaehlt wuerden, koennten sie einen Nachteil den Betroffenen physisch und psychologisch verursachen.
Also kommt der eine Meinung in diesem Kontext zustande, dass solche DNA-Analyse bei der Ermittlung des Verbrechens nicht eingesetzt werden sollte, weil sich dabei grundsaetzlich ein Zweifel stellt, dass die Menschenwuerde verletzt werden und zugleich der Staat uebermaessig in die privaten Geheimsphaere eingreifen koennte, wenn die persoenlich biologischen Daten im Strafverfahren mit der DNA-Analyse gekriegt wuerden.
Aber bei einer Identifizierung mit dem Methode der DNA-Analyse hat man solche Probleme heute schon unter Kontrolle gebracht, indem mit der bisher entwicklten Erkenntnistechnik ueber mloekulargenetischen Informationen der eine Bereich, dessen nur zur Identifizierung beduerfen, von dem anderen Bereich, dessen zur molekulargenetisch allgemeinen Feststellung beduerfen getrennt und eigenstaendig prueft werden kann. Neben diesen negativen Seiten hat man auch bei den positiven Seiten einen Grund dafuer, d.h. dem heute herrschenden Tendenz des immer raffiniert schlaurer werdenen Verbrechers zu begegnen, die oft plannend traeumen, ein vollkommenes Verbrechen zu begehen. Dafuer ist die wissenschaftliche Sicherung der Ermittlung absolut erforderlich. Gleichzeitig ist sie im Hinblick auf die ermittelnden Seiten erforderlich, weil diese wissenschaftliche Technik wie DNA-Analyse die fuer die Ermittlung verantwortlichen Leuten dazu zu zwingen hat, dass sie den Verfuehrungen von den Verwertungen der Gestaendnissen oder von dem rechtswidrigem Abhoer effektiv widerstehen. Unter diesen aktuellen Umstaenden kann man nicht ohne weiteres die wissenschaftliche Technik wie DNA-Analyse ablehnen, auch wenn grob aufgrund des Grundrechtsschutzes. Bei dem etischen Ueberpruefung ueber die Annahme dieser Technik sollte man also, nicht die Beruehrung der abstrakten Menschenwuerde, sondern die Verletzung des konkreten Rechts als einen entscheidenden Massstab im einzelnen Fall anerkennen.
Um zur Ermittlung des Verbrechens im Strafverfahren die personenbezogenen Informationen zu sammeln, weiter zu analysieren, zu benutzen, und fuer die spaetere leicht Anwendung elektrisch zu verarbeiten, sollte zuvor die folgenden Fragen erklaert werden, wie man die verfassungsrechtlichen Wertnormen, die Menschenwuerde, die Privacy, die Unversehrtheit des Koerpers, das informationellen Selbstbestimmungsrecht, den Grundsatz des due process of law u.s.w beachten bzw. einhalten kann. Die DNA-Analyse zur Ermittlung soll beim Fall der Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Werten wie Menschenwuerde irgendwie auf bestimmten Grad und Bereich begeschraenkt werden.
Das Menschenbild im Lichte der verfassungsrechtlichen Menschenwuerde stammt nicht aus dem Einzelne, der selbstherrschend allein nur sein eigenes Leben fuehrt, sondern aus dem Einzelne, der auf die Gesellschaft angewiesen ist und damit gegenueber der Gesellschaft die Pflicht annehmen soll. Der Einzelne hat dementsprechend nicht mehr die Moeglichkeit, aufgrund der Menschenwuerde unbegrenzt die Privatheit zu geniessen. Wegen des Menschenbildes als ein gesellschatfltiches Wesens, das gleichzeitig ein zweite Seite der rechtlichen Stellung des Einzelnen heisst, kann auch ein Grundrecht auf die Menschenwuerde eingeschraenkt werden, was darin liegt, die besonders ueberwiegenden Allgemeininteresse im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -bindung zu schuetzen. Dem Einzelne, der sich auf das Verbrechen bzw die gesellschaftbedrohende Gefahr bezieht, wird also sein gesellschaftgebundenes Grundrecht eingeschraenkt werden.
Nur noch unter eine Bedingung steht es, dass auch solche Einschraenkungen dem Prinzip "due process of law" untergeordnet durchgesetzt werden kann.
Das staatliche Handlen wie die DNA-Analyse im Strafverfahren rechtfertigt sich, wenn die Voraussetzungen erfuellt werden, dass der Gesetzgeber unter Beachtung auf das Prinzip "due process of law" dem Sachverahalt gerecht eine normativen Grundlagen festlegen soll, oder dass die Gemaessigkeit des betroffenen Verfahren mit Hilfe der dieses Prinzip beachtenden Interpretation gewaehrleistet werden soll.
Hier wird ein Versuch gemacht, aus dem Blick der Legislativen und der Judikativen eine konkrete Gegenmassnahme mit den darauf eingehenen Voraussetzungen besorgt zu leisten, dessen Ziel eindeutig darauf gesetzt, den Fehler d.h. den Missbrauch oder die Uberschreitung bei der DNA-Analyse vorzubeugen und damit das Grundrecht der Verdaechtigten zu gewaehrleisten, indem sie dabei den Besonderheiten des Strafverfahrens in Rechnung tragend gleichzeitig unter die Idee des Rechtsstaats untergebracht wird. Ueberprueft wird daneben auch die Moeglichkeit der Aufnahme eines schon gestellten Vorschlages, dass ein DNA-Informationsbank errichtet werden soll, der sich heute einen starken Trend ausgestaltend weit verbreitet.
Anschliessend ist im Kapitel 2 ist ueber die DNA-Analyse-Technik relativ ausfuehrlicher einen UEberblick gemacht, mit dessen Hilfe das Verfahren und die Voraussetzungen der DNA-Analyse festzulegen ist, die Glaubwuerdigkeit der Ergebnisse der DNA-Analyse in Hinblick auf Grad und Umfang gerecht zu gewaehren. Im Kapitel 3 ist die Problematik z.B. der verfassungsrechtlichen Wertenkonflikt gestellt, die sich durch die Durchfuehrung der DNA-Analyse im Strafverfolgungspraxis ereignen kann, da sie dazu fuehrt, dass auch die normativen Rechtfertigungen letztlich auf der Ebene der Verfassung besorgt werden soll. Ausgegangen von diesen Ergebnissen, die erstens aus der UEberpruefung ueber die Verletzungsmoeglichkeit der verfassungsrechtlichen Wertnormen und zweitens aus der rechtvergleichenden Uberpruefung der Gesetze und Ordnungen mit denen in BRD und UK abgeleitet wurden, wird im Kapitel 4 und 5 darueber diskutiert, wie man jedem Sachverhalt gerecht die Voraussetzungen und das Verfahren festlegen kann, um zum einen die Analysenmaterialien einschliessend der Koerperzellen zu sammeln oder zwangsmaessig zu entnehmen, zum anderen die normativen Rechtfertigung der betreffenden DNA-Analyse selbst bereitzustellen. Im Kapitel 6 wird die Ergebnissen der DNA-Analyse als Beweismittel in Bezug auf die Beweiswuerdigung unter die Lupe gebracht, d.h. unter welchen Vorausetzungen, durch welches Verfahren, und an welchen Grad an ihre Wahrscheinlichkeiten sie aufzunehmen sind, und zwar mit dem Vergleich mit den Diskussionsergebnissen und Rechtsprechungen in verschiedenen Auslaendern. Im Kapitel 7 wird in Bezug auf die Errichtung des DNA-Datenbanks besonders nach den betreffenden rechtlichen Grundlagen gefragt, und danach - auch mit Ruecksicht auf die auslaendischen Vorbilder - ueberprueft, welches Verbrechen in die Liste der erlaubten DNA-Analyse-Gegenstaenden eingetragen werden kann, und unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Analyse durchgefuehrt werden kann. Das Kapitel 8 ist ein Vorschlag gemacht, auf den sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung solchen Untersuchungsergebnissen in den fruehren Kapiteln in die Tat hier in Korea so viel wie moeglich orientieren soll, d.h. ueber die normativen Rahmenbedingungen von einem rechtspolitischen Charakter.
Fuer diesen normativen Grundlagen sind die folgende Faktoren in Rechnung zu tragen:
Erstens werden die Voraussetzungen fuer Gegenstaende und Umfang der DNA-Analyse nur unter voller Beachtung auf den verfassungsrechtlichen Verhaeltnissmaessigkeitsprinzip festgelegt.
Zweitens soll man den Zweckmaessigkeitsprinzip im Vordergrund stellen, unter dem sich einerseits der Zweck selbst und andererseits der Einsatz der Ergebnissen der DNA-Analyse, von Missbrauch oder Uberschreitung abweichend, einheitlich und harmonisch funktionieren lassen koennenn.
Drittens soll aufgrund der Verletzung des Zweckmaessigkeitsprinzips die entsprechenden Sanktionen aufgelegt werden. Demnach soll man der persoenliche Informationsschutz bei der DNA-Analyse gewaehrleistet, wenn ihre Ergebnissen gegen ihren eigenen Zweck oder ausserhalb ihres Zwecks eingesetzt wuerden.
Viertens wird den Betroffenen vorher eine Mitteilung ueber die DNA-Analyse selbst erteilt, insoweit durch sie die Ermittlung nicht uebermaessig gestoert wird: d.h. ueber die verfahrensrechtliche Wirkung, die Verschiedenheit der sich daraus ergebenden Information, die zu erwartende Ergebnisse, und die Einordnung der betreffenden Matrialien. Es liegt darin, dass dem Betroffenen die informationellen Selbstbestimmungsrecht gewaehrleistet werden kann, auch wenn es eng begrenzt ist.
Fuenftens ist die Verfuegungsrecht ueber die DNA zum letzten Mal in der Hand des zustaendigen Richters zu bleiben.
Sechstens sind die DNA-Matrialien bei der UEbergabe zu den analysierenden Organisation vorher zu anonymisieren, das Grundrecht auf Privacy des Betroffenen zu schuetzen.
Siebtens soll man wieder selbst ueber die analysierenden Organisationen ueberpruefen, um bei ihren Ergebnissen jeweils objektiv den Grad der Zuverlaessigkeit festzulegen.
Achtens wird in der Zukunft noch selbst der Grad der Zuverlaessigkeit immer hoeher gesetzt und eine Forderung danach gestellt. Nebenbei wird noch dafuer eine Besorgungsmassnahme bereitstellt, noch eine Aufsichtsorganisation zu errichten, unter der noch die DNA-Analyse durchfuehrende Organisation steht.
Im uebrigen ist die Rucksicht darauf zur Errichtung des DNA-Datenbanks zu nehmen, welche Bedeutung es in der Informationsgesellschaft hat, dass die personenbezogenen Informationen im Computer verarbeitetet, gespeichert, und bereitgestellt sind.
Das DNA-Datenbank, bei dem man massenweise die Datenverarbeitungs- und -speicherungsfunktion des Computers benutzen kann, - auch wenn sie mit dem zur Zeit vollstaendigen Abwehrsystem ausgestatt ist - koennte auf dem Weg des On-line-Systems dennoch von unbestimmten Mehrern inner- oder ausserhalb dieses Systems erreicht werden. Ausserdem wird wegen der einheitlichen und schon hoch entwicklten Verarbeitungsfunktion des Dach- und Stufensystems vom Computer einen Weg danach geoeffnet, die personenbezogenen Informationen von dem einen bestimmten oder bestimmbaren Einzelnen im grenzlosen Umfang zu verarbeiten und zu speichern, und spaeter, d.h. wenn sie irgendwo und irgendwann einmal gespeichert sind, und jede Daten sich systematisch aufeinander beziehend zu orgnisieren und zu waehlen. Noch weiter kann man mit den unbestimmten Daten daran anknuefen, dass sie sich auf eine bestimmte Person betreffen wuerden, was darauf zuruckzufuehren ist, dass durch die technische Verbindung der zwei Bereichen d.h. der einen bestimmten und noch der anderen unbestimmten Daten mit Hilfe der technisch vermittlnden Faktor ein einheitliches und feststellbares Bild von der einen bestimmten Person erstellen kann.
Wenn es in der heute schon hoch entwicklten Informationsgesellschaft erlaubt waere, dass die DNA-Informationen in Form der gespeicherten Daten im Computer ohne Grenze jedes Mal von jedem eingesetzt werden, bedeutete es, dass den Betroffenen um das informationellen Selbstbestimmungsrecht genommen ist, so dass dagegen weder ein abwehrendes noch ein aufforderndes Recht ausgeuebt werden kann, und zwar die Identifizierung im Sinne des biologischen und sozialen Wesens als Traeger der Informationen abgelehnt werden kann, und dementsprechend der Wesensgehalt des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts durch die Einordnung jedes Einzelnen nach diesen Kriterien verletzt werden kann. Solche Phaenomene werden fuer sehr bedenklich gehalten, weil selbst die Gesellschaft sehr wahrscheinlich darueber letztlich in die ueberall kontrollierte verwandelt, in der der Einzelne von dem Staat oder von einem bestimmten Gruppe unter Druck gesetellt ist.
Das DNA-Datenbank koennte wie beschrieben nicht mehr auf eine abwehrenden Funktion, die wirksame Kontrolle ueber das Verbrechen, beschraenkt werden, vielmehr bis auf drastisch gefaehrliche Kontrolle ueber die ganze Gesellschaft erweitert werden, dessen negativen Einfluss letztlich auf jeden Buerger ausgeuebt wird.
Also fuer die Errichtung des DNA-Informationenbanks ist vorausgesetzt, dass ein Konsens unter den Mitgliedern der Gesellschaft durch oeffentliche Meinungen gekommen ist.
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