독일 통신미디어법의 새로운 틀과 전망 - 온라인서비스제공자의 책임영역에 대한 사전필터링의 역할을 중심으로
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2009
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Korean
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25-43(19쪽)
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In diesem Beitrag wird Telemediengesetz vom 18.01.2007 (BGB1 I, 179), das am 01.03.2007 in Kraft getreten ist, geschildert. Die entsprechenden Begriffe des Gesetzes hierzu werden umfassend im Bereich der Abgrenzung der einzelnen Dienste erklärt. So werden etwa Telemedien, Teledienste und den Rundfunk, auch anhand von Beispielen, voneinander abgegrenzt. Es fasst die wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste aus dem TDG, dem TDDSG und dem MDStV unter dem Begriff der Telemedien in einem einheitlichen Bundesgesetz zusammen.
Der Begriff der Telemedien soll dabei der neue, zentrale Begriff des Gesetzes sein. Der Anwendungsbereich des TMG erstreckt seinen Regelungsbereich grundsätzlich in alle für den elektronischen Geschäftsverkehr relevanten Gebiete des Rechts.
In den §§ 5, 6 TMG sind die verschiedenen neu geregelten Informationspflichten enthalten, die die Anbieter von Telemedien erfüllen müssen. Dabei nennt § 5 TMG zunächst die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die bislang in den Vorgängergesetzen in § 6 TDG und weitgehend entsprechend auch in § 10 Abs. 2 MDStV geregelt waren. Insbesondere befasst sich der Beitrag in diesem Bereich sehr kritisch mit den Anforderungen an kommerzielle Dienste und den diesbezüglichen Mängeln des Gesetzes.
Für die Materie des Datenschutzes werden die Änderungen durch das Gesetz und seine Lücken konkret aufgezeigt. Im Vergleich zu den vor In-Kraft-Treten des TMG bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen im TDDSG und im MDStV enthält das TMG keine grundlegenden konzeptionellen Änderungen, da der Gesetzgeber hierfür keinen Bedarf sah. Die Neuerungen, die das TMG in datenschutzrechtlicher Hinsicht enthält, sind kurz vorgestellt. Schließlich werden die Ausblick zum Telemediengesetz insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen in der Praxiserörtert.
In diesem Beitrag wird Telemediengesetz vom 18.01.2007 (BGB1 I, 179), das am 01.03.2007 in Kraft getreten ist, geschildert. Die entsprechenden Begriffe des Gesetzes hierzu werden umfassend im Bereich der Abgrenzung der einzelnen Dienste erklärt. So werden etwa Telemedien, Teledienste und den Rundfunk, auch anhand von Beispielen, voneinander abgegrenzt. Es fasst die wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste aus dem TDG, dem TDDSG und dem MDStV unter dem Begriff der Telemedien in einem einheitlichen Bundesgesetz zusammen.
Der Begriff der Telemedien soll dabei der neue, zentrale Begriff des Gesetzes sein. Der Anwendungsbereich des TMG erstreckt seinen Regelungsbereich grundsätzlich in alle für den elektronischen Geschäftsverkehr relevanten Gebiete des Rechts.
In den §§ 5, 6 TMG sind die verschiedenen neu geregelten Informationspflichten enthalten, die die Anbieter von Telemedien erfüllen müssen. Dabei nennt § 5 TMG zunächst die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die bislang in den Vorgängergesetzen in § 6 TDG und weitgehend entsprechend auch in § 10 Abs. 2 MDStV geregelt waren. Insbesondere befasst sich der Beitrag in diesem Bereich sehr kritisch mit den Anforderungen an kommerzielle Dienste und den diesbezüglichen Mängeln des Gesetzes.
Für die Materie des Datenschutzes werden die Änderungen durch das Gesetz und seine Lücken konkret aufgezeigt. Im Vergleich zu den vor In-Kraft-Treten des TMG bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen im TDDSG und im MDStV enthält das TMG keine grundlegenden konzeptionellen Änderungen, da der Gesetzgeber hierfür keinen Bedarf sah. Die Neuerungen, die das TMG in datenschutzrechtlicher Hinsicht enthält, sind kurz vorgestellt. Schließlich werden die Ausblick zum Telemediengesetz insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen in der Praxiserörtert.
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