KCI등재후보
‘상인에 대한 약관’ 의 규제에 관한 독일약관법규정의 고찰과 우리 약관규제법의 개정문제 = Die deutschen AGB-Recht Vorschriften zur Regelung der kaufmännischen AGB und die Änderungsprobleme des koreanischen AGB-Gesetzes zu solcher Regelung
저자
장경환 (경희대학교)
발행기관
학술지명
권호사항
발행연도
2008
작성언어
Korean
주제어
등재정보
KCI등재후보
자료형태
학술저널
수록면
387-415(29쪽)
KCI 피인용횟수
6
제공처
소장기관
<1> Einerseits, über den Gedanken des Verbraucherschutzes hinausgehend, um die einseitige Ausnutzung der vom AGB-Verwender allein in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern, war das am 9. Dezember 1976 erlassene AGB-Gesetz dazu bestimmt, dass es grundsätzlich sowohl für den kaufmännischen als auch für den nichtkaufmännischen Rechtsverkehr galt.
Andererseits gemäß §24(Persönlicher Anwendungsbereich) AGB-Gesetz fanden die allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen des §2 und die Verbotskataloge der §§ 10 und 11 keine Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Kaufmann verwendet wurden, der seine Rechte selbst wahrnehmen konnte, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörte.
<2> Das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 zu einer Neubestimmung des Kaufmannsbegriffs unter Streichung des Minderkaufmanns führte. Die bisherige Gesetzeslage unterschied nicht zwischen Voll- und Minderkaufleuten, unterwarf mithin auch Minderkaufleute der eingeschränkten Geltung der Schutzvorschriften des AGB-Gesetzes. Die Änderung im Handelsgesetzbuch machte jedoch die früheren Minderkaufleute zu Nichtkaufleuten und ihnen damit automatisch auch der volle Schutz des AGB-Gesetzes zugefallen war.
* Dr. jur., Professor der juristischen Fakultät an der Kyung Hee Universität.Auch §24 AGB-Gesetz wurde durch das HRefG modifiziert. Als Anknüpfungspunkt der Differenzierung dient nunmehr nicht die Kaufmannseigenschaft, sondern die Unternehmereigenschaft des AGB-Kunden, das heisst, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Auf diese Weise sind die Freiberufler den Kaufleuten hinsichtlich der AGB-Problematik gleichzusetzen.
Danach wurde der Begriff des Unternehmers durch das am 30. Juni 2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz in §14 BGB gesetzlich definiert, so dass auf die am dem 22. Juni 1998 in §24 S.1 Nr.1 AGB-Gesetz enthaltene Definition des Unternehmers verzichtet werden konnte. Schließlich wurde §24 AGB-Gesetz ab dem 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in §310 Abs.1 BGB einbezogen.
<3> §13 Abs.3 AGB-Gesetz schließt eine Befugnis der Verbraucherverbände gegenüber Verwendern und Empfehlern von AGB ausdrücklich aus, für den Fall dass Verbraucher von den AGB nicht betroffen werden. Den Verbraucherverbänden fehlt insoweit nicht nur die Sachbefugnis, sondern auch das Prozessführungsrecht. Denn es ist keine Aufgabe eines Verbraucherbandes, den kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) Verkehr auf unwirksame AGB zu überprüfen, abgesehen davon, dass die Unwirksamkeit von AGB im kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) Bereich mitunter nur aufgrund von Fachkenntnissen festzustellen ist, die bei Verbraucherverbänden nicht stets vorausgesetzt werden können. §13 Abs.3 AGB-Gesetz wurde ab dem 1. 1. 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in §3 Abs.2 UKlaG einbezogen.
<4> Der große unbekannte Teil im deutschen AGB-Recht ist die Behandlung der kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) AGB bei der Inhaltskontrolle. Werden weniger strenge oder qualitativ andere Maßstäbe angewendet, als bei der nichtkaufmännischen (jetzt, nichtunternehmerischen) AGB ? Wie steht es mit der Übertragung der in den §§ 10 und 11 AGB-Gesetz (jetzt, §§ 308 und 309 BGB) ausformulierten Klauselverbote ? Welches ist der Stellenwert der in §24 Satz 2 AGB-Gesetz (jetzt, §310 Abs.1 Satz 2 BGB) angerufenen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr ? Diese Fragen lassen sich in eiener einheitlichen Formel nicht entscheiden. Und es ist nicht einmal möglich, in der Rechtsprechung des BGH auch nur eine Linie oder eine Tendenz der Entscheidungspraxis auszumachen.
<5> Im Deutschland finden die beiden konkreten und abstrakten Inhaltskontrollen von AGB durch Gericht statt (richterliche Kontrolle). Die konkrete Inhaltskontrolle wird im Individualprozess nach den §§ 305 bis 310 BGB und der ZPO ausgeführt. Die abstrakte Inhaltsko...
<1> Einerseits, über den Gedanken des Verbraucherschutzes hinausgehend, um die einseitige Ausnutzung der vom AGB-Verwender allein in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern, war das am 9. Dezember 1976 erlassene AGB-Gesetz dazu bestimmt, dass es grundsätzlich sowohl für den kaufmännischen als auch für den nichtkaufmännischen Rechtsverkehr galt.
Andererseits gemäß §24(Persönlicher Anwendungsbereich) AGB-Gesetz fanden die allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen des §2 und die Verbotskataloge der §§ 10 und 11 keine Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Kaufmann verwendet wurden, der seine Rechte selbst wahrnehmen konnte, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörte.
<2> Das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 zu einer Neubestimmung des Kaufmannsbegriffs unter Streichung des Minderkaufmanns führte. Die bisherige Gesetzeslage unterschied nicht zwischen Voll- und Minderkaufleuten, unterwarf mithin auch Minderkaufleute der eingeschränkten Geltung der Schutzvorschriften des AGB-Gesetzes. Die Änderung im Handelsgesetzbuch machte jedoch die früheren Minderkaufleute zu Nichtkaufleuten und ihnen damit automatisch auch der volle Schutz des AGB-Gesetzes zugefallen war.
* Dr. jur., Professor der juristischen Fakultät an der Kyung Hee Universität.Auch §24 AGB-Gesetz wurde durch das HRefG modifiziert. Als Anknüpfungspunkt der Differenzierung dient nunmehr nicht die Kaufmannseigenschaft, sondern die Unternehmereigenschaft des AGB-Kunden, das heisst, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Auf diese Weise sind die Freiberufler den Kaufleuten hinsichtlich der AGB-Problematik gleichzusetzen.
Danach wurde der Begriff des Unternehmers durch das am 30. Juni 2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz in §14 BGB gesetzlich definiert, so dass auf die am dem 22. Juni 1998 in §24 S.1 Nr.1 AGB-Gesetz enthaltene Definition des Unternehmers verzichtet werden konnte. Schließlich wurde §24 AGB-Gesetz ab dem 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in §310 Abs.1 BGB einbezogen.
<3> §13 Abs.3 AGB-Gesetz schließt eine Befugnis der Verbraucherverbände gegenüber Verwendern und Empfehlern von AGB ausdrücklich aus, für den Fall dass Verbraucher von den AGB nicht betroffen werden. Den Verbraucherverbänden fehlt insoweit nicht nur die Sachbefugnis, sondern auch das Prozessführungsrecht. Denn es ist keine Aufgabe eines Verbraucherbandes, den kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) Verkehr auf unwirksame AGB zu überprüfen, abgesehen davon, dass die Unwirksamkeit von AGB im kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) Bereich mitunter nur aufgrund von Fachkenntnissen festzustellen ist, die bei Verbraucherverbänden nicht stets vorausgesetzt werden können. §13 Abs.3 AGB-Gesetz wurde ab dem 1. 1. 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in §3 Abs.2 UKlaG einbezogen.
<4> Der große unbekannte Teil im deutschen AGB-Recht ist die Behandlung der kaufmännischen (jetzt, unternehmerischen) AGB bei der Inhaltskontrolle. Werden weniger strenge oder qualitativ andere Maßstäbe angewendet, als bei der nichtkaufmännischen (jetzt, nichtunternehmerischen) AGB ? Wie steht es mit der Übertragung der in den §§ 10 und 11 AGB-Gesetz (jetzt, §§ 308 und 309 BGB) ausformulierten Klauselverbote ? Welches ist der Stellenwert der in §24 Satz 2 AGB-Gesetz (jetzt, §310 Abs.1 Satz 2 BGB) angerufenen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr ? Diese Fragen lassen sich in eiener einheitlichen Formel nicht entscheiden. Und es ist nicht einmal möglich, in der Rechtsprechung des BGH auch nur eine Linie oder eine Tendenz der Entscheidungspraxis auszumachen.
<5> Im Deutschland finden die beiden konkreten und abstrakten Inhaltskontrollen von AGB durch Gericht statt (richterliche Kontrolle). Die konkrete Inhaltskontrolle wird im Individualprozess nach den §§ 305 bis 310 BGB und der ZPO ausgeführt. Die abstrakte Inhaltskontrolle wir...
분석정보
연월일 | 이력구분 | 이력상세 | 등재구분 |
---|---|---|---|
2022 | 평가예정 | 재인증평가 신청대상 (재인증) | |
2019-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (계속평가) | KCI등재 |
2016-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (계속평가) | KCI등재 |
2012-01-01 | 평가 | 등재 1차 FAIL (등재유지) | KCI등재 |
2009-01-01 | 평가 | 등재학술지 선정 (등재후보2차) | KCI등재 |
2008-01-01 | 평가 | 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) | KCI후보 |
2006-01-01 | 평가 | 등재후보학술지 선정 (신규평가) | KCI후보 |
기준연도 | WOS-KCI 통합IF(2년) | KCIF(2년) | KCIF(3년) |
---|---|---|---|
2016 | 1.14 | 1.14 | 1.17 |
KCIF(4년) | KCIF(5년) | 중심성지수(3년) | 즉시성지수 |
1.05 | 0.94 | 1.239 | 0.25 |
서지정보 내보내기(Export)
닫기소장기관 정보
닫기권호소장정보
닫기오류접수
닫기오류 접수 확인
닫기음성서비스 신청
닫기음성서비스 신청 확인
닫기이용약관
닫기학술연구정보서비스 이용약관 (2017년 1월 1일 ~ 현재 적용)
학술연구정보서비스(이하 RISS)는 정보주체의 자유와 권리 보호를 위해 「개인정보 보호법」 및 관계 법령이 정한 바를 준수하여, 적법하게 개인정보를 처리하고 안전하게 관리하고 있습니다. 이에 「개인정보 보호법」 제30조에 따라 정보주체에게 개인정보 처리에 관한 절차 및 기준을 안내하고, 이와 관련한 고충을 신속하고 원활하게 처리할 수 있도록 하기 위하여 다음과 같이 개인정보 처리방침을 수립·공개합니다.
주요 개인정보 처리 표시(라벨링)
목 차
3년
또는 회원탈퇴시까지5년
(「전자상거래 등에서의 소비자보호에 관한3년
(「전자상거래 등에서의 소비자보호에 관한2년
이상(개인정보보호위원회 : 개인정보의 안전성 확보조치 기준)개인정보파일의 명칭 | 운영근거 / 처리목적 | 개인정보파일에 기록되는 개인정보의 항목 | 보유기간 | |
---|---|---|---|---|
학술연구정보서비스 이용자 가입정보 파일 | 한국교육학술정보원법 | 필수 | ID, 비밀번호, 성명, 생년월일, 신분(직업구분), 이메일, 소속분야, 웹진메일 수신동의 여부 | 3년 또는 탈퇴시 |
선택 | 소속기관명, 소속도서관명, 학과/부서명, 학번/직원번호, 휴대전화, 주소 |
구분 | 담당자 | 연락처 |
---|---|---|
KERIS 개인정보 보호책임자 | 정보보호본부 김태우 | - 이메일 : lsy@keris.or.kr - 전화번호 : 053-714-0439 - 팩스번호 : 053-714-0195 |
KERIS 개인정보 보호담당자 | 개인정보보호부 이상엽 | |
RISS 개인정보 보호책임자 | 대학학술본부 장금연 | - 이메일 : giltizen@keris.or.kr - 전화번호 : 053-714-0149 - 팩스번호 : 053-714-0194 |
RISS 개인정보 보호담당자 | 학술진흥부 길원진 |
자동로그아웃 안내
닫기인증오류 안내
닫기귀하께서는 휴면계정 전환 후 1년동안 회원정보 수집 및 이용에 대한
재동의를 하지 않으신 관계로 개인정보가 삭제되었습니다.
(참조 : RISS 이용약관 및 개인정보처리방침)
신규회원으로 가입하여 이용 부탁 드리며, 추가 문의는 고객센터로 연락 바랍니다.
- 기존 아이디 재사용 불가
휴면계정 안내
RISS는 [표준개인정보 보호지침]에 따라 2년을 주기로 개인정보 수집·이용에 관하여 (재)동의를 받고 있으며, (재)동의를 하지 않을 경우, 휴면계정으로 전환됩니다.
(※ 휴면계정은 원문이용 및 복사/대출 서비스를 이용할 수 없습니다.)
휴면계정으로 전환된 후 1년간 회원정보 수집·이용에 대한 재동의를 하지 않을 경우, RISS에서 자동탈퇴 및 개인정보가 삭제처리 됩니다.
고객센터 1599-3122
ARS번호+1번(회원가입 및 정보수정)