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헌법의 우위와 헌법의 이해-독일에서의 논의를 중심으로-
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2004
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239-275(37쪽)
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I. Das Wort Verfassung bezeichnet einen Rechtstext von besonderer Dignitat. Verfassung ist die rechtliche Grundordnung der Staatsorganisation und das Fundament der staatlichen Rechtsordnung. Die Anerkennung des Geltungsvorrangs der Verfassung gegenuber dem einfachen Gesetz hat sich in der deutschen Staatsrechtslehre erst mit dem Grundgesetz durchgesetzt. Dieser Vorrang der Verfassung ergibt sich als logische Konsequenz aus dem Umstand, dass die Verfassung die Staatsgewalt einrichtet, gliedert und begrenzt sowie deren Aufgaben, Verfahren und Befugnisse regelt.
Das Grundgesetz ordnet den Vorrang der Verfassung nicht nur indirekt, sondern ausdrucklich an, allgemein in Art. 20 Abs. 3 GG sowle Art. 100 GG und fur den Grundrechtstell noch einmal speziell in Art 1 Abs. 3 GG.
II. Die Unterscheidung von formellem und materiellem Verfassungsrecht ist eine auch heute noch gelaufige Unterscheidung. Fur die Beshmmung des forrnellen Verfassungsrechts bestehen drei eng verwandte Ansichten. Aus heutiger Sicht lasst sich das zusammenfassen als das Recht, das im Grundgesetz medergelegt ist.
InWiewelt mit dem Begriff des formellen Verfassungsrechts nur das Verfassungsrecht angesprochen wlrd, das nicht gleichzeitig auch matenelles Verfassungsrecht ist, wird nicht immer deutlich, ganz uberwlegend wird das gesamte schriftlich fixierte Verfassungs-recht ernbezogen
Matenelle Verfassungssatze srnd solche, die unabhangig van ihrer formellen Rangstufe Verfassungsaussagen zum Inhalt haben. Das Kntenum des materiellen Verfassungsrechts verweist nach dem Verstandms der uberwiegenden Ansicht folglich auf den Inhalt und mcht auf die Rangstufe der Rechtsnorm Mit dem matenellen Verstandnis der Verfassung und Ihres Vorrangs verbindet sich auch die
Vorstellung, dass die Vorgaben der Verfassung fur das Gesetzesrecht auch inhaltlicher Natur sein konnen, dass mithin die Verfassung den Inhalt des Gesetzesrechts beeinflusst.
III. Grundvorstellung des Verhaltnisses zwischen Verfassung und sonstlgen Rechtsnormen ist der Stufenbau der Rechtsordnung Trotz ihrer enormen argumentativen Kraft ist die normative Bedeutung der Vorstellung yom Stufenbau der Rechtsordnung schlieBlich dadurch begrenzt, dass es sich nur um erne Metapher handelt, die der exphzlten Abslcherung im Verfassungstext bedarf SchheBhch wird der Vorrang der Verfassung vor dem einfachen Gesetzesrecht durch die Existenz erner Verfassungsgerichtsbarkeit gewahrleistet, welche die
Kontrolle des Gesetzesrechts am MaBstab der Verfassung durchzufuhren befugt ist
IV. Stets aber bleibt die Verfassung nur Ordnungsrahmen. Die Bestimmung innerhalb dieses Rahmens ist ein politischer Vorgang, kern Rechtsvorgang. Der Rahmen selbst ist allerdings nicht nur Anregung, nicht bloB aufgegeben, sondem normativ vorgegeben. Die Verfassung
dart nach diesem Konzept als maBgeblicher nicht durch die Verfassungsgerichtsbarkeit Interpretationsinstanz verbestimmt werden, sondem muss der politischen Entscheldung Spielraume offenhalten Das Rahmenverstandnis geht yon der Ebene der Verfassung aUs und halt bewusst Dlstanz zwischen dem Verfassungsrecht und einfachem Gesetzes- recht, gewissermaBen zwischen Bild und Rahmen. Der Rahmen ist mcht Teil des Eingerahmten, das Eingerahmte nimmt nicht
die Eigenschaften des Rahmens an. D.h. das Rahmenverstandnis akzentuiert die
Differenz zwischen dem stets begrenzten Verfassungsrecht und dem stets viel reichhaltigeren, meist auch alternatJv mag lichen ernfachen Recht. Diese Distanz der Verfassung zum einfachen Recht fuhrt glelchzeltig zu einer Betonung gesetzgeberischer Entscheidungsspielraume und damit auf der Kompetenz-ebene zu einer Verlagerung der Gestaltungsbefugnisse yom Bundesverfas- sungsgencht
auf den Gesetzgeber Indem die Verfassung als Rahmen der Rechtsordnung verstanden wird, tritt zugleich ihr Vorrang vor dem Gesetzesrecht in den V ordergrund. Recht mit der Eigenschaft, anderes Recht in seiner Reichweite einzuschranken und inhaltlich zu formen, eben ernzurahmen, m
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