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형법 제 20 조의 사회상규에 위배되지 아니하는 행위 의 재조명 = Bemerkungen zu dem sozialmaβgebende nichtwidrigen Verhalten
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2002
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“Das sozialadaquates Verhalten” und “das Sozialmaßgebende nichtwidrige Verhalten” im Sinne §20 korStGB uberschneiden sich teilweise, die beiden Begriffe haben doch nicht gleichen Umfang und Inhalt. Anerkannt werden sollte, dass der Begriffsinhalt, unter den “das sozialmaßgebende Verhalten” fallt, noch enger ist, als derjenige, unter den “das Sozialmaßgebende nichtwidrigen Verhalten” fallt, sollte man danach versuchen, was hauptsachlich “das Sozialmaßgebende nichtwidrigen Verhalten” bedeutet, als hingegen was “Sozialmaßgebende”, um die Verhaltensweise, die unter das Sozialmaßgebende nichtwidrige Verhalten subsumiert wird, deutlich zu machen und damit die Kategoriebildung solcher Verhaltensweise zu ermoglichen. Immerhin setzt die Klassifisierung und Typisierung der strafrechtlichen Rechtfertigungsalternative des “Sozialmaßgebende nichtwidrige Verhalten” voraus, dass der Kerninhalt und die strafrechtliche Natur diesen Verhaltens eingehend herauszufinden ist. Denn ohne die Kenntnisse von Charakteristika dieser Re chtsfigur erscheint die Versuche nach Typisierung, die unter das der Sozialadaquanz nichtwidrige Verhalten subsumiert werden, als sachwidrig auch nicht logisch. Dabei taucht vor allem der Zweifel auf, was man dann unter “das Sosialmaßgebende nichtwidrige Verhalten” versteht?, welche Sinn dieser Rechtsfigur hat? Der strafrechtliche Sinn “des Sozialmaßgebende nichtwidrigen Verhaltens” bedeutet die Handlung, die im Hinblick auf die gesamte Rechtsordnung von Offentlichkeit akzeptierbare und verallgemeinerbare Werte enthalt. Solcher Begriffsinhalt sind jedoch sehr vag und unbestimmt, dass man den Begriffsumfang in vernunftiger Weise einzuschranken braucht. Bei der Entscheidung “des Sozialadmaßgebende nichtwidrigen Verhaltens” ist daher zu berucksichtigen, ob man in der verwirkten Tat das soziale Akzeptierbare sehen kann. Zu dem sozialen Akzeptierbare gehort dabei das in der gesellschaftlichen Wirklichkeit umfangreich verbreitete abweichende Verhalten oder Bagatellunrecht angesichts des Handlungszwecks, Handlungsmittels, der Arten und Intensitat der Eingriffshandlung sowie Subsidiaritat der Handlung. Die strafrechtliche Rechtsfigur “das Sozialmaßgebende nichtwidrigen Verhaltens” im §20 korStGB funktioniert insofern als ein allgemeine Rechtfertigungsgrund, der gegenuber dem einzelnen Rechtfertigungsgrund wie Notstand oder Notwehr usf. subsidiar anzuwenden ist. Mit betont muss in diesem Zusammenhang ein Einwand erhoben werden gegen die von den einigen Autoren vertretene Meinung, dass die Fallkonstellation, die eigentlich unter den Merkmal “des Sozialmaßgebende nichtwidrigen Verhaltens” subsumiert werden sollte, durch erlaubte Risikotheorie als ein der Masstabe von objektiver Zurechnung zu erledigen versucht. Denn die Spur des Merkmals des “erlaubten Risikos” schlagt sich zumindest im koreanischen Strafgesetzbuch nicht nieder, aber auch die Zurechnungskriterien durch das erlaubte Risiko bleibt in der koreanischen Unrechtsdogmatik bis heute unklar. Die Erlaubniswurdigkeitsfrage, ob eine Tat das von Rechtsgemeinschaft akzeptable Risiko herbeigefuhrt hat, soll gemass “des Sozialmaßgebende nichtwidrigen Verhaltens” im Sinne der §20 korStGB entscheidet werden, hingegen aber nicht durch die objektive Zurechnung. Festgestellt werden infolgedessen, dass das gesellschaftlich akzeptierbare Verhalten wie bagatelle Rechtsgutverletzung, erleubte Hanlung oder Heileingriff, nicht im Tatbestands- sondern Rechtfertigungsbereich erledigt werden. Diese dogmatische Forderung ergibt sich vor allem aus der koreanischen strafrechtlichen Unrechtssystematik im Bezug auf “das Sozialmaßgebende nichtwidrige Verhalten”, die auf dem materiellen Verbrechensbegriff basiert ist. In Hinblick auf die geltende koreanische Unrechtssystematik ist daher die Meinung, die bagatelle Rechtsgutverletzung schoh Tatbestandmassigkeit ausschliesse, nicht nachvollziehbar.
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