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상해보험 및 생명보험에서의 피보험자의 정신장애와 의식장애 = Die Geistes- und Bewusstseinsstorungen der versicherten Person bei der Unfall- und Lebensversicherung
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2008
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324-372(49쪽)
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피보험자의 정신장애와 의식장애는 `상해의 위험을 현저하게 증가`시키는 `병적인 상태`이다. 따라서 이들 장애로 생긴 상해는, 특별히 이를 담보하는 보험료를 받지 아니하고 통상의 상해위험만을 담보하는 일반 상해보험에서는 그 보호범위 밖에 있게 되고, 또한 사고 당시 이미 존재하는 병적인 상태로 생긴 상해로서 외래성이 결여되어 상해보험의 면책사유가 된다. 피보험자가 이들 장애가 없는 정상적인 상태에 있었더라면 당해 상해를 피할 수 있었던 경우에는, 그 상해는 이들 장애와 상당인과관계가 인정된다. 따라서 피보험자가 간질발작으로 인한 의식상실로 `30cm 깊이`의 물에 빠져 익사한 경우를 질병(또는 의식장애)으로 생긴 상해로 보지 않은 금분위 조정례(2008-32결정)는 무리라고 생각된다. 한편 이들 장애는 `자유로운 의사결정을 할 수 없는 상태`를 초래하고, 이 상태에서의 자살은 고의에 의한 진정한 자살로 볼 수 없으므로 생명보험(사망보험)의 부책사유가 된다. 이 상태는 자살하는 사람들에게서 통상적으로 나타나는 情動의 급격한 변화와 구별해야 하며, 短絡行爲만으로는 인정할 수 없다. 특히 자살 당시에 객관적으로 공감할 수 있는 동기가 존재하는 決算自殺의 여지를 배제할 수 없었던 경우에는, 이 상태를 인정하기가 어렵다. 따라서 피보험자가 부부싸움 직후에 투신자살한 경우를 이 상태에서의 자살로 판단한 대법원 판례(2005다49713 판결)는 무리라고 생각된다. 또한 이 상태에서의 자살은, 고의에 의한 것으로 볼 수 없는 점에서 우연성이 인정된다고 하더라도, 병적인 상태로 인한 것이라는 점에서 외래성이 결여되어 상해보험에서 담보되지 아니한다. 따라서 그 자살은 일반사망보험금의 지급사유가 될 뿐, 상해사망보험금의 지급사유가 되는 것은 아니다.
더보기<1> Einerseits nach Ziffer 5.1.1 AUB 2008 besteht kein Versicherungsschutz fur die Unfalle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstorungen, es sei denn, dass diese Storungen durch ein unter den Unfallversicherungsvertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Andererseits nach § 161 Absatz 1 Satz 2 VVG 2008 und § 5 Absatz 2 Satz 1 KLB (Allgemeine Bedingungen fur die kapitalbildende Lebensversicherung) 2008, bei einer Lebensversicherung (dies bedeutet Todesfallversicherung; auch im folgenden), besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Selbsttotung der versicherten Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Storung der Geistestatigkeit begangen worden ist. Dieser Zustand bedeutet den Zustand der Geistes- oder Bewusstseinsstorungen. <2> Einerseits nach §7 Abs. 1 Nr. 5 koreanische AUB besteht kein Versicherungsschutz fur die Unfalle der versicherten Person durch Bewusstlosigkeiten oder Geisteskrankheiten. Andererseits nach dem ersten halftigen Vorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 1 koreanische ALB besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Selbsttotung oder Selbstschadigung der versicherten Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Geisteskrankheiten usw. begangen worden ist. <3> Dass die Unfalle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstorungen zum Verlust des Versicherungsschutzes fuhrt, ergibt sich aus den folgenden Grunden. Einerseits aus dem Zweck der Ausschlussbestimmung, die das Risiko des Unfallversicherung auf die Unfallgefahrdung einer versicherten Person mit Fahigkeit zu normaler (gesunder) Entscheidung beschranken soll. Andererseits aus dem Gedanke, dass die Totung oder Gesundheitsbeschadigung nicht eigentlich auf den Unfall, sondern auf den bei dessen Eintritt schon vorhandenen krankhaften Zustand der versicherten Person zuruckzufuhren ist. Bei einer Lebensversicherung besteht Versicherungsschutz fur die in einem Zustand der Geistes- oder Bewusstseinsstorungen begangenen Selbsttotung der versicherten Person, da solche Selbsttotung als vorsatzlich begangene Handlung nicht anzusehen ist. Nach meiner Stellungnahme sollen die Bewusstseinsstorungen in der Lebensversicherung, die Versicherungsschutz bestehen lassen, sein schwerer als sie in der Unfallversicherung, die Versicherungsschutz ausschließen lassen. Der Grund dafur ist, dass jene den Tod (Selbsttotung) der versicherten Person verursachen. <4> Wahrend Herr A. (die versicherte Person) im Salzfeld arbeitete, ist er gefallen infolge epileptischen Anfalles, gesunken in einen Kanal und ertrunken. Der Kanal war 30 cm tief. Koreanischer Finanzdienstleistung-Streitvergleichsrat sah diesen Tod des Herrn A. als Unfall an. Der Grund dafur war, dass er durch uberraschende Erstickung gestorben ist (Beschl. v. 29.04.2008, Nr. 2008-32). Nach meiner Stellungnahme ware Herr A. nicht ertrunken, wenn er in ungestortem (normalem) Zustand gewesen ware, weil der Kanal, worin er gesunken war, war nur 30 cm tief. Damit kann es angenommen werden, dass die Bewusstseinsstorung infolge epileptischen Anfalles des Herrn A. fur seinen Tod ursachlich geworden ist. Zum Schluss ist der Tod des Herrn A. als Unfall nicht anzusehen und kein Versicherungsschutz dafur soll bestehen. <5> Sogleich nach einem heftigen Ehekrach hat Frau B. (die versicherte Person) sich von der Veranda ihres Appartements gesturzt und ist gestorben. Koreanischer Oberster Gerichtshof hat entschieden, dass Verischerungsschutz bestand, weil Frau B. ihre Selbsttotung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand begangen hat. Uberdies hat der Gerichtshof entschieden, dass der Versicherer zur Unfalltodesfallleistung verpflicht war, da der Sturztod der Frau B. unter den Unfall fiel (Urt. v. 10.03.2006, 2005다49713). Nach meiner Stellungnahme ist die Selbsttotung der Frau B. als Kurzschlusshandlung anzusehen. Ferner fur ihre Selbsttotung fanden sich mehrere nachvollziehbare Motive (z. B. der Krach mit dem Gatten und der Verwandtschaft, die okonomischen Schwierigkeiten und das korperliche Gebrechen). Damit kann es angenommen werden, dass ihre Selbsttotung ein Bilanzselbstmord war. Zum Schluss ist ihre Selbsttotung als die in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand begangene Selbsttotung nicht anzusehen und kein Versicherungsschutz dafur soll bestehen. Uberdies soll der Versicherer nicht zur Unfalltodesfallleistung verpflicht sein, selbst wenn die Selbsttotung der Frau B. als die in solchem Zustand begangene Selbsttotung anzusehen ist. Der Grund dafur ist, dass die die freie Willensbestimmung ausschließenden Geistes- oder Bewusstseinsstorungen unter die Ausschlussgrunde der Unfallversicherung fallen.
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