形法責任의 倫理性과 問題의 所在 = Die Moralische Natur der Strafrechtsschuld und ihre Problematik
저자
박상원 (嶺南大學校 法政大學 法學科)
발행기관
嶺南大學校社會科學硏究所(The Institute of Social Science Yeungnam University)
학술지명
권호사항
발행연도
1982
작성언어
Korean
KDC
304
자료형태
학술저널
수록면
23-78(56쪽)
소장기관
Durch der Analyse der Schuldlehren von Mezger, Bockelmann, Nowakowski, Welzel, Mangakis, Jakobs usw. die grundstehenden Ursachen des hochst kontroveresen Inhalt ven Schuld sind denkbar als folgenden:
① Die vershiedenen Lehren ven Schichtenban der Personliehkeit zeigen die psychischen Kraftfelder auf, in denen sich der Wille bilden mugβ. Es aber noch offenbleibt, ob man die seelischen Krafte, die hier vom vitalen Trieb bis zur gelauterten Werthaltung in Bstracht kemmen, nun zuletzt doch wieder als Funktionen des Korperlichen auffassen will oder ob man ignen eine
selb standige Existenz oder doch Steuerung zuerkennt: Jedenfalls beeinflussen sie den einzelnen Willensakt insbesondere das liberum arbitrium sehr wesentlich.
Das gilt sowohl fur die relativ konstanten Eingenarten der Person, den Charakter, das Tenperament usw, als auch fur die fluchtigen Stimmungslage und schlieβlich den aktuellin Erlebnisstrom und die Motivzusammenhange.
② Der Schuldinhanlt als Verwurfbarkeit wird unmittelbar oder mittebar mit der sittlichen, ethischen Entfaltung des Mitseins des Menschens verbindet. Und wird beim Vorwurf meist ubersehen, daβ er die Bindung von Schuld an das Konnen uberhaupt betrifft. Der Satz 〃keine Strafe chne Schuld"ist der herrschende Satz fur das" Schuldstrafrecht. Der satz aber sprach nichts, was bedeutet die Schuld. Die Uneindeutigkeit des Sduldbegriffs spiegelt sich in den Deutung und Funktion der Strafe wieder.
Der Ianhalt von Schuld ist hochst kontrovers. Das Spektrum reicht von der Verfehlung der sittlichen Aufgabe des Menschen uber Fehlgebrauch des Konnens, sich an der Norm auszurichten, die rechtlich feglerhafte Gesinnung, bis zur Nichterfullung eines von Recht gesetzten Maβes.
Bei allen Kontroversen ist den Versionen eines gemeinsan. Durch die Schuld wird von den gegebenen Bedingungen der enttauschenden Tat eine, namlich ein Motivationsfehler, als strafrechtlich allein relevant isoliert, und zugleich wird did Frage nach dem Grund des Motivationsfehlers abgeschnitten. Mit anderen Worten: Nicht dei Situation bei der Tat war fehlerhaft, sondern die Motivation des Taters, und did Grunde der Fehlerhaftigkeit der Motivation gehen allein den Tater etwas an.
③ Die Rechtsornung verlangt von einzelnen nicht nur die Nichtvornahme vereinzelter rechtswidriger Akte, sondern daruver hinaus von ihm die jedem normalen Menschen mogliche Selbstgestaltung zu einer sozialethisch gefestigten Personlichkeit fortert, die ihm das rechtsmaβige Verhalten auch unter seelisch schwierigen Situationen ermoglicht.
Somit ist aber die Anerkennung der Lebensfuhrungsschuld ein getreuer Ausdruck der heute in 〃sozialen" Zeitalter herrschenden Grundanschauungen. Mangakis erortert weiter die Struktur der Schuld folgendlich : Steht die Anerkennung der lebensfugrungsschuld im inneren Zusammenhang mit der von der weltanschaulich indeterminischen Bigrundung der Schuld gerforderten individualisierung des Schuldurteils, dann, sie ermoglicht es, den Schuldvorwurf mit der existentiellen Wirklichkeit, in der der Mensch als Lebensganzheit steht, in Einklang zu bringen.
Alledem, wir-wie einmal K. Engisch zitiert hat-die unglaublich groβe und doch so augenfallige Verchiedenheit der Charakter ins Auge fassen, den Einen so gut und menschenfreundlich, den Anderen so boshaft, ja grausam vorfinder, wieder Einen gerecht, redlich und aufrichtig, einen Andern voller Falsch, als einen Schleicher, Betruger, Verrater, unkorigiblin Schurken erblicken.
Da eroffnet sich ein Abgrund der Betrachtung.
K, Engisch sagte aus der Tiefe des Herzens, daβ man kann sich nur mit mitaphysischen Spekulationen getrauen, in diesen Abgrund hinabzusteigin.
④ Die Antwort Roxins auf der schuldbestimmende Frahge ist bemerkenswert. Eine Strafe kann nur dann verhangt werden, wenn dies aus spezial-oder generalpraventiven Grunden zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Friedensordnug uneerlaβlich ist und solange die Schuld des Taters eine zwar notwendige, aber keineswegs hinreichende Bedingung fur dir Verhangung von Strafe ist. Danach ist es so, daβ eine Strfzumessung nach dem Maβe der Schuld einerseite praventiven Zweck dient, der Schuld aber andererseits die rechtsstaatlich notwendigen Grenzen setzt.
⑤ Die Kritik Jakobs fur den Schuldinhalt geht von das, daβ die an die Zurechnung als schuldhaft geknupfte Strafe ist nur unter Affirmation der Zurechnung des fehlerhaften Verhaltens nicht mihr als Stmbol fur die Ernsthaftihkeit der Zurechnung, weil die Ermittlung von Schuld bei Anwendung des geltenden Strafrechts besteht in der Begrundung des Bedurfnisses, zur Bestatigung der Verbindlichkeit der Ordnung gegenuber dem rechtstreuen Burger in bestimmten Maβ zu strafen.
Die Strafe soll nur dann verhangt werden, wenn es zur Erhaltung von Ordnung erforderlich ist. Geht es nicht um die formale Schuld, sondern um die materiale sachgerechte Schuld, dann die Schuld ist immer nur zweckbestimmt.
Mit anderen Worten: Der praventive Zweck, der in die Schuld eingeht, wird leitend die Schuld bestimmen. Und solchenfalls soll did Eigenschaft als solche bestimmte Schuld eine unsittliche, nicht ethisierende gehalt werden
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