법정지상권에 관한 연구 = Eine Untersuchung zum Erbbaurecht ohne Einigung im Koreanischen Buegerlichen Gesetzbuch(KBGB)
저자
발행사항
부산: 부산대학교, 2008
학위논문사항
발행연도
2008
작성언어
한국어
DDC
346.043 판사항(21)
발행국(도시)
부산
형태사항
vi, 214 p.; 26 cm.
일반주기명
참고문헌 : p.203-210
서지적 각주 수록
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소장기관
Das Erbbaurecht ohne Einigung beruht auf dem spezifischen System des koreanischen Zivilrechts, worin Boden und Geb?de als getrennte, voneinander unabh?gige Grundst?ke behandelt werden. Denn so in dem koreanischen BGB gilt Geb?de als ein unabh?giges Grundst?k, und das Erbbaurecht ohne Einigung ist damit ein System, einen davon ausgehenden Mangel dadurch zu berichtigen, potenzielles Verwendungsrecht des Bodens rechtlich zu verwirklichen, falls der Besitzer des Geb?des im voraus dessen Superfizies nicht festsetzen kann.
Das Erbbaurecht ohne Einigung in Artikel 366 des Zivilrechts entsteht dann, wenn jedes Eigentumsrecht von Geb?de oder Boden eines Besitzers, wegen deren Verpf?dung, getrennt anderem Besitzer angeh?t, und diese gilt als ein grundlegender Typ des Systems des Erbbaurecht ohne Einigung. Das Erbbaurecht ohne Einigung in Artikel 366 des Zivilrechts sch?zt den im Grundst?k festgesetzten Pfandswert und gleicht das Interesse zwischen dem Besitzer des Bodens und dem des Geb?des aus. N?lich f?rt das Zivilrecht das Erbbaurecht ohne Einigung in Artikel 366 daf? ein, den von dem Rechtssystem ausgehenden Widerspruch rational zu l?en, und dabei zur Festsetzung der rechtlichen Superzifies sind Ab- oder Anwesenheit des Geb?des vor der Verpf?dungszeit entscheidend. Andererseits erkennt das koreanische Zivilrecht das Erbbaurecht ohne Einigung nach dem Gewohnheitsrecht an. Dies Erbbaurecht ohne Einigung nach dem Gewohnheitsrecht ist eine Superfizies, die durch die Pr?udiz anerkannt wird, und dasjenige rechtliche System, wonach die Superfizies besonders f? das Geb?de best?igt wird, wenn Boden oder Geb?de eines Besitzers getrennt anderem Besitzer angeh?en. Das Erbbaurecht ohne Einigung nach dem Gewohnheitsrecht macht mit der rechtlich anerkannten, rechtlichen Superfizies zusammen eine Achse des Systems des Erbbaurecht ohne Einigung aus.
Obwohl das Erbbaurecht ohne Einigung ein System dazu ist, strukturelle Probleme des rechtlichen Systems zu l?en, wird sie, wenn einmal festgsetzt, gleich wie eine Superfizies behandelt, die ein unabh?giges Realrecht ist. Deshalb r?ren davon viele Probleme an dem System des Erbbaurecht ohne Einigung selbst. Das hei?, obwohl das Erbbaurecht ohne Einigung in dem Rechtssystem, Boden und Geb?de als getrennte Grundst?ke zu begreifen, ein Recht ist, den rechtlichen Grund f? den Besitz des Geb?des zu sichern, braucht man darauf zu achten, dass sie aber doch ein Zwangsrecht zur L?ung der diesem rechtlichen System innenwohnenden Probleme ist. Daher muss die Geltung des Erbbaurecht ohne Einigung auf ihren spezifischen Zweck beschr?kt werden. Es ist dagegen nichts zu sagen, das Erbbaurecht ohne Einigung als eine Art Realrecht anzuerkennen, und daher ist es zwar wohl logisch g?tig, sie trotz ihres untrennbaren Zusammenhangs mit dem Eigentumsrecht des Geb?des als ein unabh?giges Recht zu best?igen, aber je nach der ?derung des Geb?deszusatands und der ?ertragung des Rechts ist es n?ig, ihre Geltung auf ihren eigentlichen Zweck zu beschr?ken. Deshlab ist es w?schenswert, dass das von ihrer Festsetzung ausgehende Problem dadurch gel?t wird, eine vereinbarte Superfizies abzuleiten oder Boden und Geb?de m?lichst zu vereinigen. Aber das System der rechtlichen Superfizies selbst kann nicht geleugnet werden, denn unter dem Immobilienrecht, wonach Boden und Geb?de als getrennte andere Grundst?ke bestimmt wird, eine Trennung von Boden und Geb?de durch deren Verpf?dung ist unvermeidlich. Ausserdem in koreanischem Fall, anders als in japanischem, gibt es noch solch ein spezifisches Problem wie das Erbbaurecht ohne Einigung nach dem Gewohnheitsrecht, und daher ist es notwendig, ein das komplementierendes System zu verschaffen.
Zuerst in dem Fall das Erbbaurecht ohne Einigung nach dem Gewohnheitsrecht ist es empfehlenswert, sie nach ihrem Entstehungstyp verschiedenerweise zu kodifizieren. N?lich, falls es, wie in dem Fall des Artikels 366 des Zivilrechts, keine Chance auf eine Festsetzung der Superfizies gibt, ist es ben?igt, nach der Bestimmung des Artikels 366 des Zivilrechts zu kodifizieren. In anderem Fall braucht man aber das Erbbaurecht ohne Einigung zu leugnen und eine Festsetzung der veraeinbarten Superfizies abzuleiten.
Zun?hst zur rationalen Anwendung der rechtlichen Superfizies ist es erforderlich, zum Urteil ?er die Geb?de ihre Entstehungsbedingungen und Effekte zu pr?en. Dieser Versuch, die Festsetzung der rechtlichen Superfizies einzuschr?ken, wird nur deshalb vorgenommen, weil das Erbbaurecht ohne Einigung, wenn einmal festgesetzt, langfristig festgesetzt bleibt. N?ig ist deswegen eine konkrete Pr?ung des Gerichts ?er die Effekte nach der Festsetzung der rechtlichen Superfizies und besonders ?er die Frist der Festsetzung. Durch eine flexible Anwendung der rechtlichen Superfizies je nach dem Geb?de und eine rigorose Anwendung ihrer Festsetzungsbedingungen wird es m?lich, ein gemeisames Nutzen des Bodenbesitzers und des Pfandnehmers zu erreichen, und das entspricht auch dem Thema einer effektiven Verwendung des Bodens in der heutigen modernen Gesellschaft.
Anderseits ist die Anwesenheit des Geb?des am Zeitpunkt der Verpf?dung deshalb notwendig, weil das Erbbaurecht ohne Einigung des Artikel 366 des Zivilrechts auf der Sch?zung des Pfandes beruht. Um eine auf der objektiven Sch?zung dieses Pfandes basierende Festsetzung das Erbbaurecht ohne Einigung abzuleiten und einen unerwarteten Verlust des Pfandgebers vorzubeugen, ist bei der realen Anwesenheit des Geb?des ein administrativer Versuch erforderlich, in dem Grundbuch einen Sachverhalt ?er diese Anwesenheit einzutragen. Daf?, auch zu ihrer Bekanntmachung nach der Festsetzung des Erbbaurecht ohne Einigung, ist es ein Antragsrecht auf die Anordnung zum Einschreiben der Festsetzung des Erbbaurecht ohne Einigung erforderlich, das Einschreiben des Erbbaurecht ohne Einigung zu zwingen.
Zum Schluss ist es zu sagen, dass, obwohl das koreanische Rechtssystem Boden und Geb?de voneinander unterscheidet, ein kompliziertes Rechtsverh?tnis dadurch vermeidet werden kann, durch folgendes System eine Vereinigung des Grundst?ks abzuleiten. Das hei?, als eine indirekte Zwangsma?ahme zur Vollendung des unvollendeten Geb?des ist es wohl g?tig, das uneingeschriebene Geb?de ohne Gebrauchsanerkennung dem Fall des Bodens folgen zu lassen. In diesem Fall kann es eine L?ung sein, es dadurch als Aussteigerungsgegenstand zu machen, ihm auf Grund des Artikels 366 des Zivilrechts ein pauschales Aussteigerungsrecht zu geben, wenn sich der Pfandnehmer des Bodens bei der Aussteigerung anmeldet.
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