過失論 小考 : 主觀的 過失要素와 行爲結果의 體系論的 地位를 中心으로 = Eine Betrachtung u"ber die Fahrla"ssigkeitsdogmatik
저자
李基憲 (國際大學 法學科)
발행기관
학술지명
권호사항
발행연도
1985
작성언어
Korean
KDC
360.000
자료형태
학술저널
수록면
141-160(20쪽)
제공처
Der Streit um die systematische Konzeption des Fahrla¨ssigkeitsdelikts ist keineswegs zur Ruhe gekommen, sondern wieder frisch entbrannt in der neuesten Zeit. Obgleich Welzels Neuerung in die Fahrla¨ssigkeitslehre, daβ der Tatbestand mit der Verhaltensnorm identifiziert, hat in die Minderheit gedra¨ngt die fru¨her herrschende Auffassung, welche den Unrechtstatbestand der Fahrla¨ssigkeitsdelikte auf die Verursachung eines Erfolges reduzierte und in der Fahrla¨ssigkeit selbst nur eine Schuldform sah, ist doch auch die systematische Stellung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und des Handlungserfolges ungekla¨rt geblieben.
Das subjektiven Fahrla¨ssigkeitselement war bis zum Jahre 1970 als ein reines Schuldmerkmal gehandelt, doch seitdem Stratenwerth und Jakobs behauptet auf die folgende drei Argumente, daβ es zum Fahrla¨ssigkeitstatbestand geho¨ren soll: konkrete Befolgbrakeit der Norm, Motivationsfunktion der Strafrechtsnorm, unbegru¨ndete Privilegierung des u¨ber durchschnittlich begabten.
Die individuelle Vermeidbarkeit ist zwar vermo¨ge des unser Strafrecht beherrschendenSchuldprinzips, das ein Andershandelnko¨nnen erfordert, unabdingbare Voraussetzung der an eine schuldhafte und strafbare Tatbestandserfu¨llung anknu¨pfenden Sanktionsnorm, eine generalpra¨ventiv wirksame Handlungsnorm muβ plakativ-generell formuliert sein und fu¨r alle Rechtsunterworfenen den gleichen Verbotsbereich festlegen, wenn sie Chancen auf eineallgemeine Anerkennung besitzen soll, weil das Strafrecht ist sowohl eine Handlungsanweisung fu¨r den Bu¨rger als auch eine solche fu¨r den Richter. Die Subjektivierung des Fahrla¨ssigkeitsunrechts kann weder durch eine Analogie zum Unterlassungsdelikt noch mit der Motivationsfunktion der Verhaltensnormen zureichend begru¨ndet werden. Die Motivationskraft der Strafrechtsnorm durch die Anbindung der Rechtswisrigkeit an den Mo¨glichkeitswinkel des individuellen Ta¨ters geradezu ausgeho¨hlt wird, weil die Norm kann denjenigen, der sich im Vertrauen auf in Wahrheit nicht vorhandene eigene Steurungsmo¨glichkeiten in riskante Situationen hineinbegibt, im Grunde u¨berhaupt nicht motivieren. Der Pra¨ventionsmechanismus der herrschenden objektiven Fahrla¨ssigkeitsnorm, die durch die Aufstellung deskriptiver Verhaltensrichtlinien den sozialen Ablauf enkt und diszipliniert, versagt bei der subjektiven Fahrla¨ssigkeitsnormvo¨llig, weil sie dem einzelnen u¨berhaupt keine praktikable Richtlinie anodie Hand gibt, sondern ihn schlicht auf die Resultate der eigenen verstandeskra¨fte verweist.
Ist die objektive Sorgfaltsbestimmung auf eine unbegru¨ndete Privilegierung des u¨berdurchschnittlich begabten hinauslaufe? Das Problem der Sonderbegabung muβ u¨berhaupt differenzierter gesehen werden, d.h. die Sonderfa¨higkeiten entweder einen neuen Sorgfaltsmaβstab kreieren und dann auch zu benu¨tzen sind oder aber bloβe Spielarten diesseits der sozialvertra¨glichen Risikoschwellw darstellen und ihrem Tra¨ger keine u¨ber den gela¨uterten Durchschnitt hinausgehenden Pflichten auferlegen.
Die Verbannung des Erfolges aus dem Unrechts und Schuldbereich ist nun freilich nicht einmal im finalistischen Lager unangefochten. Die Stellung des Erfolges im Verbrechensaufbau heute kontroverser denn je ist und keinesfalls als gekla¨rt angesehen werden kann. Die den Erfolg im Unrechtstatbestand einordnende u¨berkommene Auffassung kann sich vor allem auf den Grundsatz der Substratada¨quanz berufen, denn unser geltendes Strafrecht benutzt nun einmal den Handlungserfolg als Hauptanknu¨pfungspunkt fu¨r ob in welcher Ho¨he eine Strafe zu verha¨ngen ist. Sa¨mtliche Versuche, dieses Pha¨nomen nicht durch eine am Erfolgsunwert orientierte Unrechts- und Schuldquantifizierung, sondern aus der Funktion des Erfolges als einer objektiven Strafbarkeitsbedingung zu erkla¨ren, sind durchschlagenden Einwa¨nden ausgesetzt. Die strafrechtliche Verbotsmaterie und Strafbarkeitsbereich sind als prinzipiell deckungsgleich anzusehen. Die Ausgliederung des Erfolges aus dem Tatbestand fu¨hrt daher nicht nur zu dessen Entleerung, sondern aus zu dessen kriminalpolitischer Verarmung und durch die Auseinanderreiβung von Handlungs- und Erfolgsunwert zu einer auch fu¨rmaterielle Problemlo¨sungen bedenklichen Verzerrung.
Damit bin ich am Ende meiner der aktuellen Auseinandersetzung um den Verbrechensaufbau gewidmeten Bemerkungen angelangt. Was die Stellung des subjektiven Fahrla¨ssigkeitselements im Verbrechensaufbau anbetrifft, wird an der Einordnung im Schuldbereich auch in der Zukunft festzuhalten sein. Und es scheint mir, daβ allein der herrschende, der Erfolg im Tatbestand belassende Verbrechensaufbau der im StGB vorgenommenen Abgrenzung der strafrechtlichen Verbotsmaterie gerecht zu werden und den liberalen Charakter unseres Strafrechts zutreffend widerzuspiegeln.
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