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獨逸法上의 計劃確定決定의 集中效 = Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschluß im VwVfG
저자
朴鍾局 (세종대학교)
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학술지명
권호사항
발행연도
2003
작성언어
Korean
주제어
KDC
360.000
등재정보
KCI등재후보
자료형태
학술저널
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수록면
293-332(40쪽)
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9
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Sowohl zu den Planungsinstrumenten als auch zu den Instrumenten der direkten Verhaltenssteuerung la¨ßt sich die Planfeststellung rechnen. Die Rechtsprechung hat sie wiederholt dem Bereich der Planung zugeordnet. Das Ziel der Beurteilung der Zula¨ssigkeit eines einzelnen Vorhabens ru¨ckt die Planfeststellung indes in die Na¨he der Genehmigung. Die Durchfu¨hrung eines Planfeststellungsverfahrens (§§72ff. VwVfG) und dessen Abschluß durch Planfeststellungsbeschluß oder Plangenehmigung ist nicht nur ha¨ufig bei der Ero¨ffnungskontrolle von umweltrelevanten Großvorhanben gesetzlich angeordnet. Mittlerweile gibt es auch eine Reihe von Planfeststellungen mit umweltschutzspezifischem Charakter (Vgl.§31 Abs. 2 u. 3 KrW-/AbfG;§31 Abs. 2 u. 3WHG; §9b Atomgesets). Unterschiede zur Genehmigung liegen vor allem in der Weite der ejeweiligen Entscheidungsspielra¨ume und in der Ausgestaltung des Verfahrens. Planfeststellungsbeschlu¨sse und Plangenehmigungen zeichnen sich ferner durch ihre Konzentrationswirkung aus (§§67 Abs. 1; 74 Abs. 6 S.2 VwVfG).
Jeder Erlaubnis kommt Gestattungswirkung zu. Daneben kann sie aber entsprechend den einschla¨gigen Vorschriften privatrechtsgestaltende Wirkung (Ausschlußwirkung) und Konzentrationswirkung haben. Privatrechtsgestaltende Wirkung hat eine Erlaubnis etwa, wenn sie den Betrieb der Anlage nicht nur o¨ffentlich-rechtlich zula¨ßt, sondern auch privatrechtliche Anspru¨che Dritter gegen den Betrieb abschneidet (vgl.§14 BlmSchG;7 Abs. 6 Atomgesetz;§11 WHG). Eine Konzentratioinswirkung kann in den Fa¨llen gesetzlich angeordnet werden, in denen ein bestimmtes Verhalten mehrere Erlaubnisse bedarf. Nach außen ist dann nur eine einzige Erlaubnis notwendig, welche die anderen Entscheidungen mit einschließt. Das setzt verwaltungsintern wechselseitige Beteiligungen und die Herstellung von Einvernehmen unter den zusta¨ndigen Beho¨rden voraus.
In speziellen Fachgesetzen ist z. T. vorgesehen, daß es neben der Erteilung anderer Erlaubnisse und Genehmigungen einer gesonderten Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr bedarf und diese Erlaubnisse und Genehmigungen damit eine Konzent-rationswirkung besitzen. So schließt gem.§13 BImSchG eine nach Maßgabe der §§4ff. BIm SchG I. V. mit der 4. Verordnung zur Durchfu¨hrung des BImSchG vom 14. 3. 1997 (BGBI. I, S.504) notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein. Fu?r eine Genehmigung nach §7 AtG gilt dies nur dann, wenn entweder die anzunehmende Landesbauordnung die Konzentrationswirkung anordnet (z. B.§48 Ⅲ 1 BW LBO) oder gem.§8 Ⅱ 1 AtG, wenn die atomrechtliche Genehmigung zugleich einer Genehmigung nach§4 BImSchG bedarf. Entsprechendes ist fu¨r Erlaubnisse nach den aufgrund des§11 Gera¨tesicherheitsgesetz erlassenen Vorschriften z. B. in§48 Ⅲ 1 BW LBO angeordnet. Eine Konzentrationswirkung kommt gem.§§75 I 1, 74 VI 2 VwVfG auch Planfeststellungsbeschlu¨ssen und Plangenehmigungen zu. Die Entbehrlichkeit einer Baugenehmigung bedeutet dabei nicht, daß die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen fu¨r die Erteilung der aufgrund anderer Gesetze mit Konzentrationswirkung ausgestatteten Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlu¨sse irrelevant sind. Vielmehr sind sie grundsa¨tzlich auch beim Erlaß der in den Fachgesetzen geregelten Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren sowie bei Planfeststellungsbeschlu¨ssen zu beachten.
Das Ziel des streng formalisiert ausgestalteten Verwaltungsverfahrens, das mit dem Planfeststellungsbeschluß endet, besteht darin darin, die durch den Bau einer Straße vielfa¨ltig beru¨hrten, oftmals kollidierenden Belange einander verha¨ltnisma¨ßig zuzuordnen und auszugleichen. Ausgehend von dieser Vorgabe wird das Planfeststellungsverfahren in haltlich insbesondere von den Grundsa¨tzen der Problembewa¨ltigung und ger gerechten Abwa¨gung beherrscht, vgl.§17 Abs. S.2 FStrG. Der Grundsatz der Problembewa?ltigung begru¨ndet die Verpflichtung, im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses eine einheitliche Planungsentscheidung zu treffen. Ein Vorbehalt spa¨terer Planerga¨nzung ist als Ausnahme von diesem Gebot nur dann zula¨ssig, wenn der Vorbehalt ausdru¨cklich im Planfeststellungsbeschluß enthalten ist und seinerseits die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit, insbesondere das Abwa¨gungsgebot, beachtet,§74 Abs. 3 VwVfG.
Eine enteignungsrechtliche Planfeststellung ist subsidia¨r gegenu¨ber anderen Planfeststellungsverfahren, die zwingend vorgeschrieben oder in das Ermessen der Planfeststellungsbeho¨rde gestellt sind.
Auch der enteignungsrechtliche Planfeststellungsbeschluß ist ein Verwaltungsakt, gegen, den die Betroffenen die gleichen Rechtsschutzmo¨glichkeiten wie gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß haben. Im Gegensatz zu diesem entfaltet er jedoch keine Genehmigungs und Konzentrationswirkung.
Folgendermaßen ist der Inhalt der Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschluß im VwVfG;
Ⅰ. Einleitung
Ⅱ. Rechtsgrund der Konzentrationswirkung von Planfeststellungsverfahren im VwVfG.
Ⅲ. Gegenstand der Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschluß im VwVfG.
Ⅳ. Grad der Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschluß im VwVfG.
Ⅴ. Schlußbemerkung.
분석정보
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2010-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
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