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종업원 경영참여제도의 도입과 과제 : Partizipation und deren Aufgaben = Die Einfu¨hrung des Systems der Arbeitnehmer
저자
이광택 (국민대학교 법학과)
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2003
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Korean
주제어
KDC
360.000
등재정보
KCI등재후보
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학술저널
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9-36(28쪽)
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Das Mitbestimmungsmodell wird vornehmlich in La¨ndern mit "revisionistisch" orientierten Gewerkschaften vertreten. In den u¨blichen La¨ndern spielte es bis in die sechziger Jahre allenfalls in der christlichen Gewerkschaftsbewegung eine Rolle, vor allem in Holland und Belgien. Bei diesem Model1 wird der Dualismus von Arbeit und Kapital hingenommen. Allenfalls asls versteckter Dolus eventualis wird dieses Gleichgewicht der Produktionsfaktoren als voru¨bergehend angesehen, das nach einer gewissen Entwicklung in eine Dominanz des Faktors Arbeit zu tranformieren ist. Kollektive Gegenmachtbildung und institutionalisierte Mitbestimmung warden von Theretikern eines demokratischen Sozialismus wie Fritz Vilmar nicht als Gegensa¨tze, sondern als tendenziell komplementa¨re Organisationsfomen der Demokratisierung angeshen. Die Mitbestimmungskonzeption, die gern als 'deutsch' bezeichnet wird, ist jedoch in der Bundesrepublik alles anders als einheitlich: Partnerschaftskonzeptionen als "Mischung aus materiellen Zubrot und partiellem Mitspracherecht" stehen Arbeiterkontrollkonzeptionen gegenu¨ber, die von einem antagonistischen Grundwiderspruch von Arbeit und Kapital ausgehen, der allenfalls voru¨bergehend durch ein Klassengleichgewicht in den gegenwa¨rtig realisierbaren Formen der Mitbestimmung institutionalisiert werden darf. In La¨ndern mit syndikalistischen Traditionen der Gewerkschaftsbewegung, vor allem in Italien und Frankreich, wird das Konzept der Arbeiterselbstverwaltung (autogestion, autogestione) vertreten. Dieses Konzept ist am umfassendsten von der DGCT entwicklet worden, seit diese sich vom christlich-sozialen Konzept zu einem demokratischen Sozialismus fortentwickelt hat. Das theoretische Model1 marxistisch-leninistischer Gruppen fu¨r Partizipation in der Produktionssha¨re ist das Konzept der Arbeiterkontmlle. Theoretiket der Arbeiteskontrolle lehnen jede Verantwortung der Gewerkschaften oder der gewa¨hten Arbeitervertreter in der Leitung der Betriebe ab. Friedenspflicht und Betriebsgeheimnis warden nicht akzeptiert, und jede Institutionalisierung des Konfliktaustrages wird als Gefahr der Entartung von Kampfformen zu Instrumenten der Integration und der Klassen verso¨hnung venvorfen. Bis 1971 war die Bundesrepublik Deutschland das einzige Land, in dem die Arbeiter in dern Organnen von privaten Kapitalgesellsschaften auf gesetzlicher Grundlage verteten waren. 1951 wurde der erste Schritt zur Mitbestimmung in der Bundesrepublik getan, der bis heute Vorbild fu¨r alle Sektoren ist: die parita¨tische Mitbestimmung in der Montanindustrie. 1952 brachte das Betriebsverfassugsgesetz den Arbeitnehmern das Recht, ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder zu stellen. Das Mitbestimmungsgesetz 1976 gilt fu¨r Betriebe mit mehr als 2000 Arbeitnehmers. Partizipationsmodell aufgrund kollektiver Verhandlungen hat in drei skandinavischen La¨ndern durchgesetzt. Vor allem die schwedische Gesetzesinitiative ist in bewußter Absetzung vom deutschen Gesetzesperfektionismus entstanden. Am wenigsten laßt sich u¨beer jene La¨ndern generalisieren, in denen es nur betrieblicher Abmachungen u¨ber Partizipationsrechte gibt, wie in Großbritannien, Japan und vorerst noch in der Schweiz sie dem Scheitern der Mitbestimmungsinitiative der Gerwerkschaften im Ma¨rz 1976. Das deutsche BetrVG ermo¨glicht die Emchtung von Betirebsra¨ten zur Interessenvertretung von Arbietnhmern. Die Einwirkungsmo¨glichketen des Betriebsrates auf die Entscheidungen des Arbeitgebers reichen von der bloßen Informationspflicht des Arbeitgebers(§105) u¨ber Bemtungspflichten(§92) zur Mo¨glichket, unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch einzulegen(§99). Bis hin zu Fa¨len der Mitbestimmung (§87), bei denen im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle(§76) entscheidet. In allgemeinen Personalangelegenheiten sieht das Gesetz unterschiedlich intensive Beteiligungsformen vor(§§92-98). Keine Mitbestimmung gibt es in wirtschaftlichen Angelegenheiten(§111). Der Aufsichtsrat einer dem MontanMG 1951 unterfallenden Gesellschaft setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und einem "weiteren Mitglied", dem sog. Neutralen Mann zusammen. Das MitbestG 1976 gilt fu¨r die moisten Kapitalgesellschaften sowie fu¨r Kommanditgesellschaften, deren perso¨nlich haftender Gesellschafter eine solche Kapitalgesellschaft ist. Mit mehr als 2000 Arbeitnehmern. In diesen Gesellschaften wird der Aufsictsrat zur Ha¨fte mit Vertekm der Anteilseigner besetzt. Die Partizipationseinrichtungen auf gesetzlicher Grundlage in Korea sind im Hinblick auf die parlamentarische Sitzverteilung in absehbarer Zeit kaum realisierbar. Die Partizipation aufgrund der kollektiver Verhandlungen ist versucht in Branchen der Banken. Die Durchsetzung dieses Modells ha¨ngt allerdings von der Sta¨rke der gewerkschaftlichen Verhandungsmacht. Relativ durchsetzbar sieht die volle Ausnutzung der Bestimmungen des Gesetzes u¨ber die Partizipation der Arbeitnerhmer und die Fo¨rde겨ng der Kooperation 1997 aus. Ferner gibt es die Mo¨glichket der Besetzung der Sitze der "outside directors," die im koreanishcen HGB 1999 eingefu¨hrt wurden. Eine weitere Mo¨glichket brachte das Grundgesetz u¨ber die Arbeitnehmerwohlfahrt 2001, wonach bei einer mehr ja¨hrigen Festlegung von Teilen seines Arbeitsentgelts erha¨lt ein Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Einkommensho¨he fu¨r vermo¨genswirksame Leistungen eine Arbeitnehmer- Sparzulage.
분석정보
| 연월일 | 이력구분 | 이력상세 | 등재구분 |
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| 2026 | 평가 | 재인증평가 신청대상 (재인증) | |
| 2020-01-01 | 등재 | 등재학술지 유지 (재인증) | KCI등재 |
| 2017-01-01 | 등재 | 등재학술지 유지 (계속평가) | KCI등재 |
| 2013-01-01 | 등재 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
| 2010-01-01 | 등재 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
| 2008-01-01 | 등재 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
| 2005-01-01 | 등재 | 등재학술지 선정 (등재후보2차) | KCI등재 |
| 2004-01-01 | 등재 | 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) | KCI후보 |
| 2003-01-01 | 등재 | 등재후보학술지 선정 (신규평가) | KCI후보 |
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