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受給人의 債務不履行責任 : 우리 民法 및 獨逸의 新.舊民法에 따른 法律狀態 = Nichterfüllungshaftung des Werkunternehmers: Die Rechtslage nach dem koreanischen BGB im Vergleich mit dem deutschen BGB
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2004
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360
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학술저널
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345-370(26쪽)
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Nach § 664 des koreanischen bürgerlichen Gesetzbuches (folgend: KBGB) ist durch den wirksamen Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung eines vereinbarten Werkes, der Besteller zur Entrichtung der Vergütung gegenüber dem Erfolg des Werkes verpflichtet. Ist das Werk, das der Unetrnehmer seinerseits ganz oder zum Teil hergestellt zu haben versucht, mangelhaft, so schreibt § 667 I KBGB vor, dass der Besteller die Mangelbeseitigung in Verbindung mit der Setzung der angemessenen Frist verlangen, es sei denn, dass der Mangel unwesentlich und dessen Beseitigung nur mit unverhältnismäßien Kosten möglich ist. Anschließend gewährt der Absatz 2 derselben Vorschrift dem Betseller den Schadensersatzsanspruch statt der Mangelbeseitigung oder zusammen mit der Mangelbeseitigung. Fragwürdig ist nun, dass der Besteller trotz der möglichen Mangelbeseitigung, ohne sie zu verlangen, gleich den Schadensersatzanspruch geltend machen dürfte. Wäre es so, so würde es eine gewichtige Ausnahme vom Haftungssystem nach dem allgemeinen Schuldrecht des KBGBs darstellen. Die Gesetzgeber des KBGBs überlassen die Definition des Mangelbegriffs in bezug auf das Kaufsrecht sowie Werkvertragsrecht der Rechtsprechung und der Wissenschaft. Anzunehmen ist aber, dass der Werkmangel dann vorliegt, wenn der Erfolg des hergestellten Werkes der Vereinbarung nicht entspricht, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann (vgl. § 633 II des deutschen BGBs (folgend: DBGB)). Der Begriff des Werkmangels ließe sich schließlich als jedwede Negation bzw. Abweichung vom Vertragssollzustand, wofür die Vereinbarung zwischen dem Besteller und dem Unternehmer prinzipiell maßgebend ist (sog. Priorität des subjektiven Mangelbegriffs). Hilfsweise ist allerdings die Verkehrsanschauung dann als Kriterium für das Ob der Mangelhaftigkeit der Werkes heranzuziehen, wenn die Vereinbarung schon fehlt oder der Inhalt des Vertrages nicht auf die Wille des Bestellers schließen läßt (sog. Subsidiarität des objektiven Mangelbegriffs). Auf der anderen Seite lassen die (historischen) Gesetzgeber des KBGBs anhand des Haftungssystems nach dem allegemeinen Schuldrecht ihre eindeutige Intension nicht verkennen, dass sie das Prinzip vom Vorrang der Vertragserfüllung vor Vertragsliquidierung dem Tradition des kontinentalen Rechtskreises zufolge auch im koreanischen Vertragshaftungsrecht durchsetzen wollen. Denn ein koreanischer Gläubiger kann seinem Schuldner nur dann gleich Schadensersatz verlangen, wenn die Erfüllung der vertraglichen (Haupt-)Pflicht oder deren Nacherfüllung nicht mehr möglich oder dem Schuldner - etwa wegen unverhältnismäßen Kosten - unzumutbar ist, oder vom diesem endgültig und ernsthaft verweigert wird. In solchen Fällen, nämlich in den Fällen der feststehenden oder als feststehend geltenden Nichterfüllung kann sich auch der Gläubiger von der Bindung am Prinzip vom Vorrang der Vertragserfüllung vor Vertragsliquidierung befreien. Nun kann er dem Schuldner Schadensersatz statt der Leistung verlangen (arg. die systematische Auslegung von §§ 389, 390, 395 KBGB) oder vom Vertrag zurücktreten(arg. die systematische Auslegung von §§ 544, 545, 546 KBGB). Mit dem Rücktritt kann er allerdings gemäß § 551 KBGB auch den Schadensersatz verknüpfen. Unumstritten ist, dass die Mangelfreiheit des Werkes zur vertraglichen Hauptleistungspflicht des Werkubetrnehmers gehört. Logischerweise stellt die Mangelhaftigkeit des Werkes die Nichterfüllung des Vertrages - etwa in qualitativer Hinsicht - auf seiten des Unternehmers dar. Unter Berücksichtigung des Haftungssy
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