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契約의 成立을 前提로 하는 普通去來約款의 適用과 行爲無能力者保護의 문제 = Vertragsschluss als unentbehrliche Voraussetzung für die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Problem des Geschäftsunfähigenschutzes
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2004
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KDC
360
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학술저널
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131-152(22쪽)
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Wird ein Geschäftsunfähiger auf der U-Bahn oder Eisenbahn als Schwarzfahrer angetroffen, so ist sein Schutz erforderlich. Der Verfasser vertritt hier die Auffassung, in solchen Fällen die vertraglichen Ansprüche zu verneinen und lediglich die bereicherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu lassen, falls die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wird ein Geschäftsunfähiger Fahrgast auf U-Bahn ohne gültigen Fahrschein angetroffen, kommt gegen ihn ein Anspruch auf Zahlung der dreißigfachen Höhe des normalen Fahrpreises aufgrund § 53 Abs.1 der Seouler U-Bahn Verordnung in Betracht. Bei der Verordnung handelt es sich jedoch um allgemeine Geschäftsordnungen, für deren Gültigkeit ein wirksamer Vertrag vorausgesetzt wird. Zwar ist eine Generaleinwilligung des gesetzlichen Vertreters möglich, jedoch erstreckt sich diese nicht auf eine Fahrt ohne gültigen Fahrschein. Also ist es so auszulegen, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mit der Bedingung erteilt ist, dass der Geschäftsunfähige einen gültigen Fahrschein erwirbt oder besitzt. Nach dem sog. Taschengeldparagraph des § 6 des koreanischen BGB ist anzunehmen, dass die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages durch Zahlung des Fahrpreises bedingt ist. Damit wird vermieden, dass der Geschäftsunfähige zunächst Schuldner wird und so sein Vermögen in Gefahr bringt. Folglich ist daran festzuhalten, dass die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages bei denGeschäftsunfähigen ohne gültigen Fahrschein von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängt. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wird aber im Normalfall nicht zu erwarten sein, so dass die Wirksamkeit des Vertrages regelmäßig zu verneinen wird. Auch wenn man in solchen Fällen eine Vertragsannahme durch sozialtypisches Verhalten anerkennt, ändert sich nichts an die Verneinung der vertraglichen Ansprüche, denn auch dann kommen - entgegen der verbreiteten Auffassungen der koreanischen Literatur - die den Geschäftsunfähigen schützenden Regelungen der § 5 ff. des Koreanischen BGB in Anwendung. Im Falle der Eisenbahn kommt § 16 Abs.1 des Eisenbahngesetzes in Betracht. Es kann gut vertreten werden, die Regelung käme unabhängig von der Wirksamkeit des Vertrages in Betracht, da es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingung wie beim U-Bahn, sondern um ein Gesetz handelt. Das Eisenbahngesetz berücksichtigt aber nicht den privatrechtlichen Schutz des Geschäftsunfähigen. Es ist hier auch fraglich, ob das öffentliche Recht immer dem Privatrecht vorgehen soll. Das Eisenbahngesetz gehört zwar dem öffentlichen Recht, aber dem Gesetz ist wenig öffentlichrechtlicher Charakter zugemessen. Vielmehr regelt das Gesetz die “privatrechtlichen” Beziehungen zwischen Fahrgäste und Beförderungsunternehmen. Im Ergebnis kann angenommen werden, dass der Schutz des Geschäftsunfähigen ein höherrangiges Ziel ist, welches auch in der Geltung des Eisenbahngesetzes durchgesetzt werden soll. Anders als das deutsche Recht scheitern die deliktische Ansprüche nicht bereits daran, dass hier kein absolutes Rechtsgut verletzt wird, da die Verletzung eines absoluten Rechtsguts keine Haftungsvoraussetzung des koreanischen Deliktsrechts ist. § 750 des Koreanischen BGB, welche die deliktische Haftung regelt, kennt nach dessen Wortlaut fast keine Beschränkung für geschützten Rechtsgüter, so dass sogar ein bloßes Recht nach dem Deliktsrecht geschützt werden kann. Problematisch ist hier aber die Frage, worin der Schaden des Beförderungsunternehmens entsteht. wenn der Geschäftsunfähige Fahrgast ohne gültigen Fahrschein in die U-Bahn oder Eisenbahn einsteigt. Es könnte vertreten werden, dass dem Beförderungsunternehmen überhaupt
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