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형법에서의 책임원칙과 예방사상의 변증법적 지양에 관한 법철학적 고찰 = Rechtsphilosophische Ueberlegungen fuer dialektischer Aufhebung zwischen Schuldprinzip und Praevention im Strafrecht
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2006
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Überblickt man die Entwicklung des strafrechtlichen Denkens seit dem Ende des zweiten Weltkrieges, so lassen sich deutlich zwei Etappen unterscheiden; eine erste, vornehmlich ruckwärts gewandte, in der es im wesentlichen darum ging, die Erfahrung zu bewältigen, die der Unrechtsstaat des NZ-Regimes bedeutet hatte, und eine andere, um die Mitte der 60er Jahre beginnend, in der sich, besonders auch hinsichtlich der Stellung des Schuldgrundsatzes, neue Ansätze geltend machen. Im Strafrecht Gesichtspunkte der Prävention zu berucksichtigen, soll zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch in einem durch die Schuld begrenzten Rahmen zulässig sein. Die Formel, die in der § 60 Abs. 1 E 1962 dies ausgedruckt hat, ist in § 46 Abs. 1 StGB praktisch unverändert geltendes Recht geworden : ‘Die Schuld des Täters ist Grundlage fur die Zumessung der Strafe’
Daß das strafrechtliche Schuldprinzip in seiner konkreten Ausgestaltung auch durch Bedurfnisse der Prävention beeinflußt war, dafur gab es in der Strafrechtslehre und in der Reformdiskussion vorher schon vielfältige Hinweise, am deutlichsten bei der Zureehnungs- oder Schuldfähigkeit. Eine Exkulpation kann sich gegen das Schuldprizip selbst richten und zu einem reinen Maßregelrecht fuhren. Der kriminalpolitische Einschlag dieses Bedenkens ist jedoch unubersehbar. In welchem Umfang dem Täter ein Normbruch zur Schuld zuzurechnen ist, das wurde offenbar danach entscheiden, was zur Erhaltung der Rechtsordnung, das heißt präventiv, als erforderlich erschien. Die Diskussion kann bei der Feststellung einsetzen, daß der Verwirklichung des Schuldprizips im Strafrecht Grenzen gesetzt sind, daß insbesondere die Schuldfähigkeit sich jedem wissenschaftlichen Urteil entzieht. Der strafrechtliche Schuldbegriff ist durch wirklich oder vermeintlich Bedurfnisse der Prävention geprägt. In diesem Fall bricht sich der Schuldgedanke an Erfordernissen der Generalprävention. Aber kann die kriminalpolitische Effizienz des Strafrechts ernstlich gefährdet werden, wenn es bei der Schuld tatsächlich auf die individuelle Freiheit zu normgemäßem Handeln ankommt.
Im Rahmen eines allgemeineren Versuchs, das Verhältnis von Strafrechtssystem und Kriminalpolitik zu klären, hatte zunächst Roxin Schuld und Prävention eng miteinander verknupft. Seine These lautet, die strafrechtliche Kategorie der Schuld werde kriminalpolitisch von der Strafzwecklehre her geprägt. Er behauptete, daß gegenuber dem Tadelscharakter der Strafe die rationale Zwecke eindeutig den Vorrang erhalten kann, mit der terminologischen Konsequenz, daß die Systemkategorie der Schuld durch die Verantwortlichkeit ersetzt werden soll. Jakobs hingegen hatte in der Studie ‘Schuld und Prävention von 1976’ seine zentrale These formuliert : Schuld wird durch Generalprävention begrundet und nach Prävention bemessen. Die Zurechnung zur Schuld war fur Jakobs freilich nur dort geboten, wo der durch den Normverstoß begrundete Konflikt nicht auf andere Weise verarbeitet werden kann. Ellscheid und Hassemer behaupteten, daß das Schuldprinzip bei allen Sanktionen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersetzt werden muß.
Die neueren Entwicklungen und Entwicklungstendenzen laufen, die beherrschende Stellung des Schuldprintips im traditionellen, am Andershandelnkönnen, am sittlichen Vorwurf orientierten Verhältnis aufzuheben. Zwar das Schuldprizip zu beseitigen, muß es aber von der Zwecken des Strafrechts oder der Strafe her interpretiert werden. Wenn dem Schuldgrundsatz selbständige Bedeutung mindestens noch als Kollektiv gegenuber präventiven Bedurfnissen zukommen soll, so darf er gerade nicht auf Bedurfnisse der Prävention zuruckgefuhrt, sondern muß auf Sachzusammenhänge abgestuzt werden. Das Schuldprizip behauptete nach allerdem seine Eigenständigkeit. Er läßt sich mit Erwägungen der Prävention weder zureichend interpretieren noch durch sie ersetzen. Nicht mehr ruckgängig zu machen ist zugleich aber die Einsicht, daß die Erfordernisse strafrechtlicher Schuld in ihrer Einzelausgestaltung mehr oder weniger weitgehende Zugeständnisse an die Kriminalpolitik enthalten.
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2021-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (재인증) | KCI등재 |
2018-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
2015-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
2014-12-23 | 학회명변경 | 영문명 : Law Research Institute, Center for International Area Studies, Hankuk University of Foreign Studies -> The HUFS Law Research Institute | KCI등재 |
2014-12-22 | 학술지명변경 | 외국어명 : 미등록 -> HUFS Law Review | KCI등재 |
2011-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | KCI등재 |
2008-01-01 | 평가 | 등재학술지 선정 (등재후보2차) | KCI등재 |
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기준연도 | WOS-KCI 통합IF(2년) | KCIF(2년) | KCIF(3년) |
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2016 | 0.97 | 0.97 | 0.75 |
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