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판례회고 : 2004년도 상법총칙/상행위편 판례회고 = Rechtsprechungsruckblick uber Allgemeinen Teil und Handelsgeschaft im Jahr 2004
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2005
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207-231(25쪽)
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Hier nennt der Verfasser zwei wichtigen Rechtsprechungen zum Ru¨ckblick. Nach § 22 koreanisches Handelsgesetzbuch(KHGB) darf die Firma, die von anderen registriert ist, in den gleichen Verwaltungsgebieten nicht registriert werden. Die dogmatische Einordnung dieser Vorschrift ist umstritten. Teilweise wird angenommen, § 22 KHGB gewa¨hre keinen materiellen Firmenschutz. Das klingt nach einer rein registerrechtlichen Klagebefugnis ohne materiellrechtlichen Anspruch des Kla¨gers. Durch dies Urteil hat sich das koreanische Supreme Court seine Auffassung gea¨ußert : Gewiß soll § 22 KHGB in erster Linie die Privatinitiative zum Schutz o¨ffentlicher Interessen mobilisieren, doch schließt das nicht aus, die Vorschrift zugleich als echten Individualschutz auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Anspruchs aufzufassen. Die Rechtsscheinhaftung nach § 37 KHGB deckt nicht alle Fa¨lle ab, in denen ein berechtigtes Bedu¨rfnis nach einem Rechtsscheinschutz besteht. Das gilt schon deshalb, weil § 37 KHGB nur fu¨r registerpflichtige Tatsachen gilt. Den U¨bergang von § 37 KHGB zur nicht-registerrechtlichen Rechtsscheinhaftung bildet § 39 KHGB. Das lautet: Wer eine unrichtige Erkla¨rung zum Handelsregister vorsa¨tzlich oder fahrla¨ssig abgibt, kann an dieser von einem gutgla¨ubigen Dritten festgehalten werden; und : Wer eine unrichtige Eintragung im Handelsregister schuldhaft nicht beseitigt, kann an dieser von einem gutgla¨ubigen Dritten festgehalten werden. Anfechtbar sind rechtswidrige Beschlu¨sse, die durch Gestaltungsklage(Anfechtungsklage) vernichtet werden ko¨nnen, aber vorerst wirksam sind. Ein praktisches Problem der Anfechtungklage eines Hauptversammlungsbeschlusses besteht bei den eintragungsbedu¨rftigen Beschlu¨ssen. Einerseits ist selbst ein fehlerhafter Beschluß, sofern er nicht unwirksam oder nichtig ist, wirksam. Das Rechtsinstitut des Anfechtbarkeit hat rechtssichernde Funktion. Anderseits muß verhinert werden, daß rechtswidrige Beschlu¨sse, deren Aufhebung vor der Tu¨r steht, nun auch noch eingetragen werden. Wenn eine eingetragene Tatsache durch den Urteil der Anfechtungskalge unwirksam ist, schadet dem Dritten Kenntnis der wahren Rechtslage. In diesem Fall wird die Anwendung von § 39 KHGB zum Schutz vom Dritten versucht. Der Verfasser versucht jedoch, darauf § 37 KHGB anzuwenden.
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