商法 중 會社編(일반)에 대한 改正意見 = Vorschlaa¨ge zur Reform des Koreanschen Gesellschaftsrechts
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2005
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Korean
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360
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학술저널
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85-119(35쪽)
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Der Aufsatz bezieht sich auf Vorschla¨ge zur Reform des Gesellschaftsrechts im Koreanischen Handelsgesetzbuch(KHGB). Die wichtigen Gegensta¨nde der Untersuchung und Reformvorschla¨ge sind wie folgt:
(1) Nach § 169 KHGB definiert die Handelsgesellschaft als em "Verein". Aber diese Begriffsbestimmung ist inkompatibel und unzweckma¨ßig, weil auf die Innenverha¨ltnisse der OHG und KG die Vorschriften der Gesellschaft entsprechende Anwendung finden, und auch weil Einmann- AG und -GmbH gesetzlich anerkannt sind. Daher soll der Wortlaut "Verein" m der Begriffsbestimmung der Gesellschaft im § 169 KHGB gestrichen werden.
(2) Nach § 362-2 KHGB ko¨nnen Minderheitenaktiona¨re, die mindestens 3% der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien innehaben, spa¨testens sechs Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung verlangen, bestimmte Angelegenheiten zum Gegenstand der Beschlußfassung zu machen. Sie ko¨nnen jedoch dieses Recht tatsa¨chlich nicht geltend machen, denn schriftliche Einladung fu¨r die Einberufung wird nur zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung u¨bersandt. Zum effecktiven Schutz der Minderheiten soll Einbringungsrecht eines Gegenantrags gesetzlich hinzugefu¨gt werden, um die Minderheit der Aktiona¨re das Recht bis zu einer Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung auszuu¨ben.
(3) Um die Willensbildung der Hauptversammlung wirklich nach Merheitsprinzip zu erfolgen, soll die Regelung u¨ber die Beschlußfa¨higkeit der Hauptversammlung wie volgt gea¨ndert werden: Die gewo¨hnliche Beschlu¨sse bedu¨rfen einer Mehrheit der Stimmrechte der anwesenden Aktiona¨re, die mehr als die Ha¨lfte der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien innehaben und die besonderen Beschlu¨sse bedu¨rfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmrechte der anwesenden Aktiona¨re, die mehr als die Ha¨lfte der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien innehaben.
(4) KHGB sieht keine perso¨nliche Eignungsvoraussetzungen der Directors vor. Deshalb ist es umstritten, ob eine juristischen Personen zum Director bestellt werden kann. Nach herrschender Meinung kann eine juristische Person zum Director nicht gewa¨hlt werden, weil seine Stellung auf einem perso¨nlichen Vertrau¨nsverha¨ltnis beruht und das Amt des Directors perso¨nliche Ta¨tigkeit voraussetzt. Um die Eignung der Directors klar zu machen, soll eine juristische Personen von der Bestellung der Directors gesetzlich auszuschließen sein.
(5) KHGB hat keine Bestimmung uber die Deftnition der Outside Directors. Um die Rechtsstellung der Outside Directors klar zu machen, soll der Begriff der Outside Directors im KHGB deftniert werden: Outside Directors sind Directors, die allta¨gliche Angelegenheiten der Gesellschaft nicht wahrnehmen und die Eignungsvoraussetzungen des § 415-2 Abs. 2 KHGB befridigen.
(6) Nach § 400 KHGB bedarf die Befreiung der Haftung der Directors gegenu¨ber der Gesellschaft der Einwilligung aller Aktiona¨re. In Publikumsgesellschaften ist daher die Befreiung der Haftung der Directors fast unmo¨glich. Und KHGB erha¨lt keine Regelung u¨ber die Beschrankungen der Haftung der Directors. Um befa¨higte Person zum Director zu bestellen, ist die Regelung u¨ber die Beschra¨nkung der Haftung der Directors vorzusehen und die beschlußfa¨hige Zahl fu¨r die Befreiung der Haftung der Directors zu erleichtern.
(7) Nach § 460 KHGB du¨rfen die Ru¨cklagen im Sinne der §§ 458 und 459 KHGB nur zur Deckung von Verlusten des Grundkapitals verwendet werden. Aber nach § 461 KHGB kann durch den Beschluß des Board of Directors die Gesamtheit oder einen Teil der Rucklagen in das Grundkapital einstellen. Die beiden Vorschriften sind unvereinbar. Also soll KHGB nach § 460 Satz 1 folgenden Satz hinzufu¨gen "das gilt jedoch nicht fu¨r den § 461 Abs. 1 genannten Fall."
(8) Nach § 460 Abs. 1 KHGB darf der Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen das Vierfache der Summe des Reinvermo¨gens nicht u¨berschreiten. Die Beschra¨nkeurig des Gesamtbetrags der Schuldverschreibungen ist zum Schutz der Inhaber der Schuldverschreibungen vorgeschrieben. Die Vorschrift ist jedoch wirkungslos, weil die Summe der Schulden der Gesellschaft außer den Schuldverschreibungen nicht beschankt sind. Vorgeschlagen wird daher die Aufhebung der Vorschrift u¨ber die Gesamtbetragsbeschra¨nkung der Schuldverschreibungen.
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