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반인도적 국가범죄에 대한 공소시효 배제 방안 -구동독 불법청산과 관련한 독일에서의 논의를 중심으로 - = Studie uber Verjahrungsausschließung bei den staatlich begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit
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2013
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300
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121-148(28쪽)
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Die Strafverfolgungsverjahrung stellt ein besonderes strafrechtliches Problem bei der Verfolgung von staatlich begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit. Mit der Beendigung der Straftat beginnt die Strafverfolgungsverjahrung zu laufen, daher sind zahlreiche solchen Verbrechen beim Sturz eines Unrechtsregimes entweder schon verjahrt, ohne verfolgt worden zu sein oder drohen innerhalb kurzer Zeit, ehe die zustandige Justiz tatig werden kann, zu verjahren. In diesem Zusammenhang wurden in Deutschland nach der Wiedervereinigung eine Reihe verschiedener Bestrebungen im Gang gesetzt, um Wege aus dieser Sackgasse der strafrechtlichen Verjahrung zu finden: auf der einen Seite durch den Ansatz von prozessualen Verjahruhgstheorie und die Norminterpretation der vorhandenen Regeln zum Ruhen bzw. Ausschluss der Verjahrung, auf der anderen Seite durch die Sondergesetzgebungen zur Unterbrechung, Ruhen und Verlangerung. Allerdings konnte bei allen diesen Bemuhungen nochmals der Verstoß gegen das Ruckwirkungsverbot problematisch sein, da durch diese nachtraglichen Verjahrungsmanover bereits abgelaufene Verjahrungsfristen ruckwirkend wieder eroffnet werden konnten, zwar zum Nachteil der Tater. Die Losungsversuche in Deutschland zeigen schließlich, dass die schematischen Einordnungs- oder Trennungsthesen - wie z.B., ob es sich beim Fuhrerwillen oder dem Willen der Staats- und Parteifuhrung um einen gesetzlichen Grund handelt oder nicht, ob eine nachtragliche Anderung der Verjahrung eine echte oder unechte Ruckwirkung pragt und ob der Verjahrungscharakter prozessual oder materiell ist - bei der Suche nach einem luckenlosen Losungansatz zur Verjahrungsproblematik nicht sonderlich behilflich sind bzw. auf sie eher zu verzichten ist. Angesichts dieser Sackgasse muss man wiederum den Grundgedanken der Verjahrung und des Ruckwirkungsverbotes und aus diesem grundsatzlichen Blickwinkel heraus das Verhaltnis zwischen den beiden uberprufen: Da der nulla-poena Grundsatz nach seiner gewaltenteilenden Wurzel die Haufung von legislatorischer und richterlicher Gewalt verhindern soll, verbietet es sich, ihn auf die staatliche begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit uberhaupt anzuwenden; auch verlangt seine strafrechtlich-generalpraventive Wurzel, dass ein totalitarer Machthaber sich nicht bereits vor seiner Verbrechen gegen Menschlichkeit von Strafe freisprechen konnen darf, sondern durch die Furcht vor kunftiger Bestrafung womoglich doch noch von der Rechtsgutsverletzung abgehalten wird. Das Ruckwirkungsverbot ist danach bei solchen staatlichen Kriminatiltaten uberhaupt nicht anzuwenden und deren Bestrafung auf der Grundlage einer spateren nachteiligen Verjahrungsanderung steht dem Ruckwirkungsverbot nicht entgegen. Die gleiche Schlussfolgerung ist auch aus dem Wesen bzw. Grundgedanken der Verjahrung zu ziehen. Schon aus dieser Folge von Grundgedanken des Ruckwirkungsverbotes und der Verjahrung tritt das Ruckwirkungsverbot gem. Art. 103 II GG einer Bestrafung der Machtigen durch eine nachtragliche Veranderung der Verjahrung nicht in den Weg. Allerdings ist eine Verfassungsanderung auf der Basis diesen Grundgedanken erforderlich, um unnotige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und dabei eine reibungslose Verfolgung zu ermoglichen. Erst auf der Basis ener Verfassungsanderung kann eine Reihe von Sondergesetzen folgen: Die verfassungsrechtliche Diskussion musste also dann nicht gefuhrt werden, wenn man fur Extremfalle, bei denen auf Verfolgung nicht verzichtet werden kann, eine deutliche verfassungsrechtliche Entscheidung getroffen hatte und man Art. 103 II GG im Wege der Verfassungsanderung eine Ausnahmeklausel fur Verbrechen gegen die Menschheit/Menschlichkeit angefugt hatte, damit die Verjahrung als ein Sonderproblem des Ruckwirkungsproblem zusammen mit diesem gelost werden kann.
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