일반채무불이행과 계약채무불이행에 관한 체계상의 고찰 = Eine stukturelle Betrachtung des allgemeinen Schuldverhältnisses und des vertralichen schuldverhltnisses
저자
서봉석 (영산대학교 법과대학)
발행기관
학술지명
권호사항
발행연도
2006
작성언어
Korean
주제어
KDC
360
자료형태
학술저널
수록면
201-225(25쪽)
제공처
Die Begriffe des allgemeinen Schuldverhältnisses und des vertraglichen Schuldverhältnisses sind diesem Aufsatz zufolge eigenartig. Dies bezieht sich zunächst auf strukturelle Erscheinungsformen des koreanischen BGB. Nach einer strukturellen Betrachtung des koreanischen BGB werden die Leistungsstörungen im einseitigen Schuldverhältnis (§ 390 ff. KBGB) und im gegenseitigen Vertrag (§536 ff. KBGB) unterschieden. Demnach steht das einseitige Schuldverhältnis nicht dem gegenseitigen Schuldverhältnis, sondern dem gegenseitigen Vertrag gegenüber, obwohl das gegenseitige Schulverhältnis nicht nur auf einem vertraglichen Schuldverhältnis, sondern auch auf einem allgemeinen Schuldverhältnis beruhen könnte.
Nach dem koreanischen BGB sind die gegenseitigen Schuldverhältnisse, die nicht auf vertraglichen Vorschriften beruhen, nicht deutlich geregelt bzw. nicht ausreichend geklärt. Aus diesem Grund sollen sie als zweiseitige Verpflichtungen betrachtet werden. Die Zweiseitigkeit des Schuldverhältnisses bedeutet zwei Verpflichtungen, die voneinander unabhängig bestehen. Zum Beispiel möge bei einem nichtigen Kauf der Verkäufer die Kaufsache übereignet und der Käufer den Preis gezahlt haben. Dann können nach § 741 KBGB der Verkäufer vom Käufer diese Sache und der Käufer vom Verkäufer den Geldbetrag zurückverlangen. Da es sich beim §741 KBGB nicht um gegenseitige vertragliche Vorschriften handelt, müssten aber diese zwei Rückerstattungspflichten nicht als gegenseitige, sondern als zweiseitige Verpflichtungen betrachtet werden. Wenn eine Leistung - etwa die Kaufsache - schuldlos und ersatzlos wegfällt, kann der andere gemäβ § 748 KBGB die Rückerstattung nicht mehr verlangen, obwohl er seinerseits den Geldbetrag zurückzahlen müsste. Um solch ein ungerechtes Ergebnis auszuschlieβen, will die Saldotheorie beide Kondiktionen in ihrem rechtlichen Schicksal miteinander verbinden. Also würde die Gegenseitigkeit des Schuldverhältnisses (Lehre vom faktischen Synallagma) wieder hergestellt.
Die Gegenseitigkeit bedeutet hier, dass jede Partei sich gerade deshalb verpflichten muss, damit sich auch die andere verpflichtet. Es muss ein Austauschverhältnis in dem Sinne vorliegen, dass jede Partei die Leistung der anderen als Gegenwert für die eigene Leistung ansieht. Also stehen beim gegenseitigen Schuldverhältnis die notwendig beiderseitigen Verpflichtungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis synallagmatisch. (Austauschverhältnis - ich gebe, damitdu gibst). Solche Gegenseitigkeit des Schuldverhältnisses rührt vom gegenseitigen Vertrag her. Der Gedanke der vom gegenseitigen Vertrag herrührenden Gegenseitigkeit des Schuldverhältnisses sollte auch auf das allgemeine gesetzliche Schuldverhältnis angewendet werden. Es ist zweckmäβig, den Gedanken der Gegenseitigkeit nicht nur als vertragliche Regelung, sondern auch als allgemeine Regelung zu betrachten, wann immer eine synallagmatische Abhängigkeit zwischen beiden Verpflichtungen festgestellt wird.
Ein ähnliches Problem besteht auch in der Mängelhaftung. Die Mängelhaftung wird in den vertraglichen Vorschriften, insbesondere im Kauf- und Werkvertrag, geregelt. Aber die Mängelhaftung beruht nicht nur auf einem vertraglichen Schuldverhältnis, sondern auch auf einem allgemeinen Schuldverhältnis. Im Rückerstattungsfall (gem. § 741 KBGB) wegen nichtiges Vertrages könnte der Sache und dem Recht nach ein Mangel angezeigt werden. Daher ist es erforderlich, dass die Mängelhaftung als allgemeine Regelung betrachtet wird.
Ein weiteres Problem des koreanischen BGB liegt darin, dass die Nichtübertragung eines verkauften Rechts nicht als Nichterfüllung, sondem alsRechtsmangel betrachtet wird. Wenn es sich um eine Forderung oder ein Immaterialrecht handelt, stellt die Nichtübertragung gerade eine Nichterfüllung dar. Wenn der Verkäufer das Eigentum der verkauften Sache dem Käufer nicht übertragen hat, hat er den Vertrag nicht erfüllt. Also muss die Nichtübertragung des Eigentums nicht als Rechtsmangel, sondern als Nichterfüllung betrachtet werden.
Noch ein Problem des koreanischen BGB ist die einheitliche Betrachtung von Unmöglichkeit und Verzug. Bei objektiver Unmöglichkeit geht der Primäranspruch logischer Weise unter. Dagegen bleibt der Primäranspruch beim Verzug noch bestehen. Wegen dieses strukturellen Unterschiedes ist es erforderlich, dass die beiden Rechtsinstitute getrennt geregelt werden.
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