KCI등재
유럽연합의 신화학물질관리제도
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2008
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362
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학술저널
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27-61(35쪽)
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Mit der am 1.6.2007 in Kraft getretenen Verordnung(EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe(REACH) erhält das Chemikalienrecht einen neuen Rechtsrahmen. REACH will diese Wissenslücken schließen und die von chemischen Stoffen ausgehenden Gefahren und Risiken angemessen beherrschen. Dementsprechend zielt die REACH-VO in ihrem Art.1 I auf ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ab. Zugleich soll aber der freie Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleistet werden, so dass die Verordnung auf die Rechtgrunflage des Art.95 EG gestützt wurde.
An Art.1 Ⅱ lässt sich der sachliche Anwendungsbereich von REACH ablesen: REACH gilt für chemische Stoffe als solche und für die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehenden Zubereitungen. Durch REACH wird die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen reglementiert. Es wurde bereits angesprochen, dass REACH in erster Linie als stoffbezogenes Regelwerk konzipiert und damit primär auf Stoffe unf nicht auf Fertigerzeugnisse ausgerichtet ist. Anforderungen für Fertigerzeugnisse finden sich in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und in spezifischen europäischen und nationalen Regelwerken, etwa für Spielzeuge, Kosmetika, elektrische und elekronische Geräte, Fahrzeuge, Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte, Lebensmittel oder Bauprodukte.
Nach Art.5 darf ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis nur hergestellt bzw. in Verkehr gebracht werden, wenn zuvor eine Registrierung erfolgt ist. Die Phase der Registrierung dient der Generierung von Informationen über Stoffe in ihren jeweligen Einsatzbereichen. Es wurde bereits auf den Grundsatz verwiesen, dass eine Registrierung erforderlich ist, um einen Stoff herzustellen bzw. in Verkehr zu bringen. Die verknüpfung einer vorherigen Dateneinreichung mit dem Vermarktungsrecht tituliert Art.5 mit Ohne Daten kein Markt. Titel Ⅲ (Art.25-30) enthält Vorschriften zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die im Zusammenhang mit den Registrierungsvorschriften zur gemeinsamen Einreichung von Daten nach Art.11, 19 stehen. Im Grundsatz treffen jeden Hersteller/Importeure die Registrierung eines identischen Stoffes vornehmen, erscheint eine gemeinsame Registrierung zweckmäßig.
Mit dem Inkrafttreten von REACH wird die bisher bestehende Zersplitterung des europäischen Chemikalienrechts weitgehende beseitigt
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